Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 27 – Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Artikel 24 – Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
- Artikel 25 – Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- Artikel 26 – Gemeinsam Verantwortliche
- Artikel 27 – Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
- Artikel 28 – Auftragsverarbeiter
- Artikel 29 – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
- Artikel 30 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Artikel 31 – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Artikel 32 – Sicherheit der Verarbeitung
- Artikel 33 – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
- Artikel 34 – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
- Artikel 35 – Datenschutz-Folgeabschätzung
- Artikel 36 – Vorherige Konsultation
- Artikel 37 – Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- Artikel 38 – Stellung des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 39 – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 40 – Verhaltensregeln
- Artikel 41 – Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
- Artikel 42 – Zertifizierung
- Artikel 43 – Zertifizierungsstellen
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
(1) In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.
(2) Diese Pflicht gilt nicht für
a) eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder
b) Behörden oder öffentliche Stellen.
(3) Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.
(4) Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle zu dienen.
(5) Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst.