Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 87 – Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Artikel 85 – Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Artikel 86 – Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
- Artikel 87 – Verarbeitung der nationalen Kennziffer
- Artikel 88 – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
- Artikel 89 – Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- Artikel 90 – Geheimhaltungspflichten
- Artikel 91 – Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.