Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 91 – Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Artikel 85 – Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Artikel 86 – Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
- Artikel 87 – Verarbeitung der nationalen Kennziffer
- Artikel 88 – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
- Artikel 89 – Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- Artikel 90 – Geheimhaltungspflichten
- Artikel 91 – Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
(1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
(2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.