Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 11 – Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 5 – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- Artikel 6 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Artikel 7 – Bedingungen für die Einwilligung
- Artikel 8 – Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
- Artikel 9 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Artikel 10 – Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- Artikel 11 – Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
(2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.