Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel 9 (Artikel 85 – 91): Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

Artikel 85Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Artikel 86Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Artikel 87Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Artikel 88Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Artikel 89Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Artikel 90Geheimhaltungspflichten
Artikel 91Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften