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Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Gesundheitsberufe

Auf dieser Seite erhalten Sie eine Übersicht über die gesetzliche vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen für Ärzte, Physiotherapeuten, etc.

Weitere gesetzliche Aufbewahrungsfristen für andere Branchen finden Sie hier.

Hinweis: Die Liste ist nicht abschließend und wird bei Neuerungen geändert. Auch nach sorgfältiger Recherche kann keine Gewährleistung auf die Richtigkeit der Angaben gegeben werden.

Aufbewahrungsfristen für Gesundheitsberufe
Schriftgut / Unterlagen Gesetzliche Grundlage Aufbewahrungsfrist Fristbeginn
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschriften) § 12 Abs. 2 Satz 2 BMV-Z 12 Monate ab Tag der Ausstellung
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschriften) § 7 Abs. 3 Satz 2 EKVZ 4 Jahre nach Abschluss der Behandlung
Behandlungspläne KBR § 630f Abs. 3 BGB 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
Behandlungsscheine Bundeswehr Regionale KZV-Vereinbarung bis zur Abrechnung
z.B. 2 Jahre
nach Ausstellung
Behandlungsschein Polizei keine konkrete Vorgabe Empfehlung: 2 Jahre bis zur Abrechnung nach Ausstellung
Behandlungsschein Versorgungsamt keine konkrete Vorgabe Empfehlung: 2 Jahre bis zur Abrechnung nach Ausstellung
Betäubungsmittelsrezept § 8 Abs. 5 BtMVV 3 Jahre
Betäubungsmittelanforderungsschein § 10 Abs. 4 BtMVV 3 Jahre nach letzten Eintragung
Betäubungsmittelbücher § 13 Abs. 3 Satz 1 BtMVV 3 Jahre nach letzten Eintragung
Bonusheft des Patienten § 55 Abs. 1 SGB V Verantwortung des Patienten
Edelmetallbestandskarteien keine konkrete Vorgabe Empfehlung: 10 Jahre
Fotografien § 630f Abs. 3 BGB 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
Gebrauchsanweisungen, Hinweise zu Medizinprodukten § 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 MPBetreibV für die Dauer der Anwendung des Medizinprodukts
Gutachtenunterlagen Regionale KZV-Vereinbarung
HNO-Befunde für kieferorthopädische Maßnahmen § 630f Abs. 3 BGB 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
Heil- und Kostenpläne § 630f Abs. 3 BGB 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
Konformitätserklärung ZE und KFO § 7 Abs. 5 Satz 3 MPV i.V.m. Anlage VIII Nr. 2.1 und 3.1 der Richtlinie 93/42 EWG über Medzinprodukte mind. 5 Jahre nach Eingliederung
Konformitätserklärung Implantierbare Sonderanfertigungen § 7 Abs. 5 Satz 3 MVP i.V.m. Anlage VIII Nr. 2.1 und 3.1 Richtlinie 93/42 EWG über Medzinprodukte mind. 15 Jahre nach Eingliederung
Krankenblatt / Karteikarte § 630f Abs. 3 BGB 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
Laborrechnungen keine konkrete Vorgabe; jedoch § 136 a Abs. 4 Satz 3 SGB V oder § 147 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AO Empfehlung: – 2 Jahre wegen Gewährleistung oder
– 3 Jahre für den Fall der Begutachung oder
– 10 Jahre aus steuerrechtlichen Gründen
Medizinproduktebücher § 9 ABs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 MPBetreibV 5 Jahre nach Außerbetriebnahme des Medizinprodukts
Modelle KFO § 630f Abs. 3 BGB 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
PAR-Status § 630f Abs. 3 BGB 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung
Protokolle über sicherheitstechnische Kontrollen § 6 Abs. 3 Satz 2 MPBetreibV bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle nach Abschluss der Kontrolle
Prüfprotokoll von Sterilisatoren DIN 58 946, DIN 58 947, vgl. § 199 Abs. 2 BGB mind. 1 Jahr,
Empfehlung: 30 Jahre wegen Verjährungsfrist für Gesundheits- und Körperverletzungen
nach Abschluss der Behandlung
Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen § 28 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RöV 10 Jahre nach der letzten Untersuchung,
bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahrs
Dokumentation / Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen § 28 Abs. 3 Satz 1 RöV 30 Jahre nah letzter Behandlung
Referenzaufnahmen (Aufzeichnungen der Abnahmeprüfung, inkl. Röntgenaufnahmen der Prüfkörper) § 16 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 RöV Für die Dauer des Betriebs, darüber hinaus 2 Jahre nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung
Aufzeichnungen über Konstanzprüfungen inkl. Aufnahme der Prüfkörper und Prüffilme § 16 Abs. 4 Satz 2 i.V.m Abs. 3 Satz 4 RöV Für die Dauer des Betriebs, darüber hinaus 2 Jahre nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung
Situations- und Planungsmodelle (PAR, ZE, KBR, KFO) § 630f Abs. 3 BGB 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung