Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Gesundheitsberufe

Auf dieser Seite erhalten Sie eine Übersicht über die gesetzliche vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen für Ärzte, Physiotherapeuten, etc.

Weitere gesetzliche Aufbewahrungsfristen für andere Branchen finden Sie hier.

Hinweis: Die Liste ist nicht abschließend und wird bei Neuerungen geändert. Auch nach sorgfältiger Recherche kann keine Gewährleistung auf die Richtigkeit der Angaben gegeben werden.

Aufbewahrungsfristen für Gesundheitsberufe

Schriftgut / UnterlagenGesetzliche GrundlageAufbewahrungsfristFristbeginn
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschriften)§ 12 Abs. 2 Satz 2 BMV-Z12 Monateab Tag der Ausstellung
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschriften)§ 7 Abs. 3 Satz 2 EKVZ4 Jahrenach Abschluss der Behandlung
Behandlungspläne KBR§ 630f Abs. 3 BGB10 Jahrenach Abschluss der Behandlung
Behandlungsscheine BundeswehrRegionale KZV-Vereinbarungbis zur Abrechnung
z.B. 2 Jahre
nach Ausstellung
Behandlungsschein Polizeikeine konkrete VorgabeEmpfehlung: 2 Jahre bis zur Abrechnungnach Ausstellung
Behandlungsschein Versorgungsamtkeine konkrete VorgabeEmpfehlung: 2 Jahre bis zur Abrechnungnach Ausstellung
Betäubungsmittelsrezept§ 8 Abs. 5 BtMVV3 Jahre
Betäubungsmittelanforderungsschein§ 10 Abs. 4 BtMVV3 Jahrenach letzten Eintragung
Betäubungsmittelbücher§ 13 Abs. 3 Satz 1 BtMVV3 Jahrenach letzten Eintragung
Bonusheft des Patienten§ 55 Abs. 1 SGB VVerantwortung des Patienten
Edelmetallbestandskarteienkeine konkrete VorgabeEmpfehlung: 10 Jahre
Fotografien§ 630f Abs. 3 BGB10 Jahrenach Abschluss der Behandlung
Gebrauchsanweisungen, Hinweise zu Medizinprodukten§ 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 MPBetreibVfür die Dauer der Anwendung des Medizinprodukts
GutachtenunterlagenRegionale KZV-Vereinbarung
HNO-Befunde für kieferorthopädische Maßnahmen§ 630f Abs. 3 BGB10 Jahrenach Abschluss der Behandlung
Heil- und Kostenpläne§ 630f Abs. 3 BGB10 Jahrenach Abschluss der Behandlung
Konformitätserklärung ZE und KFO§ 7 Abs. 5 Satz 3 MPV i.V.m. Anlage VIII Nr. 2.1 und 3.1 der Richtlinie 93/42 EWG über Medzinproduktemind. 5 Jahrenach Eingliederung
Konformitätserklärung Implantierbare Sonderanfertigungen§ 7 Abs. 5 Satz 3 MVP i.V.m. Anlage VIII Nr. 2.1 und 3.1 Richtlinie 93/42 EWG über Medzinproduktemind. 15 Jahrenach Eingliederung
Krankenblatt / Karteikarte§ 630f Abs. 3 BGB10 Jahrenach Abschluss der Behandlung
Laborrechnungenkeine konkrete Vorgabe; jedoch § 136 a Abs. 4 Satz 3 SGB V oder § 147 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AOEmpfehlung: – 2 Jahre wegen Gewährleistung oder
– 3 Jahre für den Fall der Begutachung oder
– 10 Jahre aus steuerrechtlichen Gründen
Medizinproduktebücher§ 9 ABs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 MPBetreibV5 Jahrenach Außerbetriebnahme des Medizinprodukts
Modelle KFO§ 630f Abs. 3 BGB10 Jahrenach Abschluss der Behandlung
PAR-Status§ 630f Abs. 3 BGB10 Jahrenach Abschluss der Behandlung
Protokolle über sicherheitstechnische Kontrollen§ 6 Abs. 3 Satz 2 MPBetreibVbis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrollenach Abschluss der Kontrolle
Prüfprotokoll von SterilisatorenDIN 58 946, DIN 58 947, vgl. § 199 Abs. 2 BGBmind. 1 Jahr,
Empfehlung: 30 Jahre wegen Verjährungsfrist für Gesundheits- und Körperverletzungen
nach Abschluss der Behandlung
Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen§ 28 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RöV10 Jahrenach der letzten Untersuchung,
bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahrs
Dokumentation / Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen§ 28 Abs. 3 Satz 1 RöV30 Jahrenah letzter Behandlung
Referenzaufnahmen (Aufzeichnungen der Abnahmeprüfung, inkl. Röntgenaufnahmen der Prüfkörper)§ 16 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 RöVFür die Dauer des Betriebs, darüber hinaus 2 Jahrenach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung
Aufzeichnungen über Konstanzprüfungen inkl. Aufnahme der Prüfkörper und Prüffilme§ 16 Abs. 4 Satz 2 i.V.m Abs. 3 Satz 4 RöVFür die Dauer des Betriebs, darüber hinaus 2 Jahrenach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung
Situations- und Planungsmodelle (PAR, ZE, KBR, KFO)§ 630f Abs. 3 BGB10 Jahrenach Abschluss der Behandlung