Auf dieser Seite erhalten Sie eine Übersicht über die gesetzliche vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen für Ärzte, Physiotherapeuten, etc.
Weitere gesetzliche Aufbewahrungsfristen für andere Branchen finden Sie hier.
Hinweis: Die Liste ist nicht abschließend und wird bei Neuerungen geändert. Auch nach sorgfältiger Recherche kann keine Gewährleistung auf die Richtigkeit der Angaben gegeben werden.
Aufbewahrungsfristen für Gesundheitsberufe
Schriftgut / Unterlagen | Gesetzliche Grundlage | Aufbewahrungsfrist | Fristbeginn |
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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschriften) | § 12 Abs. 2 Satz 2 BMV-Z | 12 Monate | ab Tag der Ausstellung |
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschriften) | § 7 Abs. 3 Satz 2 EKVZ | 4 Jahre | nach Abschluss der Behandlung |
Behandlungspläne KBR | § 630f Abs. 3 BGB | 10 Jahre | nach Abschluss der Behandlung |
Behandlungsscheine Bundeswehr | Regionale KZV-Vereinbarung | bis zur Abrechnung z.B. 2 Jahre | nach Ausstellung |
Behandlungsschein Polizei | keine konkrete Vorgabe | Empfehlung: 2 Jahre bis zur Abrechnung | nach Ausstellung |
Behandlungsschein Versorgungsamt | keine konkrete Vorgabe | Empfehlung: 2 Jahre bis zur Abrechnung | nach Ausstellung |
Betäubungsmittelsrezept | § 8 Abs. 5 BtMVV | 3 Jahre | |
Betäubungsmittelanforderungsschein | § 10 Abs. 4 BtMVV | 3 Jahre | nach letzten Eintragung |
Betäubungsmittelbücher | § 13 Abs. 3 Satz 1 BtMVV | 3 Jahre | nach letzten Eintragung |
Bonusheft des Patienten | § 55 Abs. 1 SGB V | Verantwortung des Patienten | |
Edelmetallbestandskarteien | keine konkrete Vorgabe | Empfehlung: 10 Jahre | |
Fotografien | § 630f Abs. 3 BGB | 10 Jahre | nach Abschluss der Behandlung |
Gebrauchsanweisungen, Hinweise zu Medizinprodukten | § 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 MPBetreibV | für die Dauer der Anwendung des Medizinprodukts | |
Gutachtenunterlagen | Regionale KZV-Vereinbarung | ||
HNO-Befunde für kieferorthopädische Maßnahmen | § 630f Abs. 3 BGB | 10 Jahre | nach Abschluss der Behandlung |
Heil- und Kostenpläne | § 630f Abs. 3 BGB | 10 Jahre | nach Abschluss der Behandlung |
Konformitätserklärung ZE und KFO | § 7 Abs. 5 Satz 3 MPV i.V.m. Anlage VIII Nr. 2.1 und 3.1 der Richtlinie 93/42 EWG über Medzinprodukte | mind. 5 Jahre | nach Eingliederung |
Konformitätserklärung Implantierbare Sonderanfertigungen | § 7 Abs. 5 Satz 3 MVP i.V.m. Anlage VIII Nr. 2.1 und 3.1 Richtlinie 93/42 EWG über Medzinprodukte | mind. 15 Jahre | nach Eingliederung |
Krankenblatt / Karteikarte | § 630f Abs. 3 BGB | 10 Jahre | nach Abschluss der Behandlung |
Laborrechnungen | keine konkrete Vorgabe; jedoch § 136 a Abs. 4 Satz 3 SGB V oder § 147 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AO | Empfehlung: – 2 Jahre wegen Gewährleistung oder – 3 Jahre für den Fall der Begutachung oder – 10 Jahre aus steuerrechtlichen Gründen | |
Medizinproduktebücher | § 9 ABs. 2 Satz 2 i.V.m. § 7 MPBetreibV | 5 Jahre | nach Außerbetriebnahme des Medizinprodukts |
Modelle KFO | § 630f Abs. 3 BGB | 10 Jahre | nach Abschluss der Behandlung |
PAR-Status | § 630f Abs. 3 BGB | 10 Jahre | nach Abschluss der Behandlung |
Protokolle über sicherheitstechnische Kontrollen | § 6 Abs. 3 Satz 2 MPBetreibV | bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle | nach Abschluss der Kontrolle |
Prüfprotokoll von Sterilisatoren | DIN 58 946, DIN 58 947, vgl. § 199 Abs. 2 BGB | mind. 1 Jahr, Empfehlung: 30 Jahre wegen Verjährungsfrist für Gesundheits- und Körperverletzungen | nach Abschluss der Behandlung |
Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen | § 28 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RöV | 10 Jahre | nach der letzten Untersuchung, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahrs |
Dokumentation / Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen | § 28 Abs. 3 Satz 1 RöV | 30 Jahre | nah letzter Behandlung |
Referenzaufnahmen (Aufzeichnungen der Abnahmeprüfung, inkl. Röntgenaufnahmen der Prüfkörper) | § 16 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 RöV | Für die Dauer des Betriebs, darüber hinaus 2 Jahre | nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung |
Aufzeichnungen über Konstanzprüfungen inkl. Aufnahme der Prüfkörper und Prüffilme | § 16 Abs. 4 Satz 2 i.V.m Abs. 3 Satz 4 RöV | Für die Dauer des Betriebs, darüber hinaus 2 Jahre | nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung |
Situations- und Planungsmodelle (PAR, ZE, KBR, KFO) | § 630f Abs. 3 BGB | 10 Jahre | nach Abschluss der Behandlung |