Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 75 – Sekretariat
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
- Artikel 60 – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
- Artikel 61 – Gegenseitige Amtshilfe
- Artikel 62 – Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
- Artikel 63 – Kohärenzverfahren
- Artikel 64 – Stellungnahme des Ausschusses
- Artikel 65 – Streitbeilegung durch den Ausschuss
- Artikel 66 – Dringlichkeitsverfahren
- Artikel 67 – Informationsaustausch
- Artikel 68 -Europäischer Datenschutzausschuss
- Artikel 69 – Unabhängigkeit
- Artikel 70 – Aufgaben des Ausschusses
- Artikel 71 – Berichterstattung
- Artikel 72 – Verfahrensweise
- Artikel 73 – Vorsitz
- Artikel 74 – Aufgaben des Vorsitzes
- Artikel 75 – Sekretariat
- Artikel 76 – Vertraulichkeit
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
(1) Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird.
(2) Das Sekretariat führt seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzes des Ausschusses aus.
(3) Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, unterliegt anderen Berichtspflichten als das Personal, das an der Wahrnehmung der dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben beteiligt ist.
(4) Soweit angebracht, erstellen und veröffentlichen der Ausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Vereinbarung zur Anwendung des vorliegenden Artikels, in der die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind und die für das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten gilt, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist.
(5) Das Sekretariat leistet dem Ausschuss analytische, administrative und logistische Unterstützung.
(6) Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für
a) das Tagesgeschäft des Ausschusses,
b) die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Ausschusses, seinem Vorsitz und der Kommission,
c) die Kommunikation mit anderen Organen und mit der Öffentlichkeit,
d) den Rückgriff auf elektronische Mittel für die interne und die externe Kommunikation,
e) die Übersetzung sachdienlicher Informationen,
f) die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Ausschusses,
g) die Vorbereitung, Abfassung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, von Beschlüssen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden und von sonstigen vom Ausschuss angenommenen Dokumenten.