Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 94 – Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11 – Schlussbestimmungen
- Artikel 94 – Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
- Artikel 95 – Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
- Artikel 96 – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
- Artikel 97 – Berichte der Kommission
- Artikel 98 – Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
- Artikel 99 – Inkrafttreten und Anwendung
(1) Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.