Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 38 – Stellung des Datenschutzbeauftragten
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Artikel 24 – Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
- Artikel 25 – Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- Artikel 26 – Gemeinsam Verantwortliche
- Artikel 27 – Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
- Artikel 28 – Auftragsverarbeiter
- Artikel 29 – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
- Artikel 30 – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Artikel 31 – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Artikel 32 – Sicherheit der Verarbeitung
- Artikel 33 – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
- Artikel 34 – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
- Artikel 35 – Datenschutz-Folgeabschätzung
- Artikel 36 – Vorherige Konsultation
- Artikel 37 – Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- Artikel 38 – Stellung des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 39 – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 40 – Verhaltensregeln
- Artikel 41 – Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
- Artikel 42 – Zertifizierung
- Artikel 43 – Zertifizierungsstellen
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
(4) Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
(5) Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
(6) Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.