Hinweis: Seit Inkrafttreten der DSGVO und der aktuellen ruhenden Verhandlung der ePrivacy-Verordnung besteht noch der Klärungsbedarf, ob das TMG insbesondere der § 15 Abs. 3 TMG anwendbar ist.
Es werden nur die zutreffenden Passagen des TMG in Bezug auf die Informationssicherheit wiedergegeben.
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