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Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :

Artikel 29 – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2 – Grundsätze

Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen

Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Kapitel 5 – Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen

Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden

Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz

Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Kapitel 11 – Schlussbestimmungen

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.