Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – Auszug
§ 67a Erhebung von Sozialdaten
§ 67c Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken
§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
§ 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit
§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung
§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
§ 77 Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen
§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
§ 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf
§ 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag
§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz
§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
§ 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen
§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten
§ 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
Es werden nur die zutreffenden Passagen des SGB X in Bezug auf die Informationssicherheit wiedergegeben.
Kapitel 2 – Schutz der Sozialdaten
Erster Abschnitt – Begriffsbestimmungen (§ 67)
§ 67 | Begriffsbestimmungen |
Zweiter Abschnitt – Verarbeitung von Sozialdaten (§ 67a – § 78)
Dritter Abschnitt – Besondere Datenverarbeitungsarten (§ 79 – § 80)
Vierter Abschnitt – Rechte der betroffenen Person, Beauftragter für den Datenschutz und Schlussvorschriften (§ 81 – § 85 a)
Der vollständige Inhalt des SGB X kann hier abgerufen werden.