Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 96 – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11 – Schlussbestimmungen
- Artikel 94 – Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
- Artikel 95 – Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
- Artikel 96 – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
- Artikel 97 – Berichte der Kommission
- Artikel 98 – Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
- Artikel 99 – Inkrafttreten und Anwendung
Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.