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Gesetzliche Aufbewahrungsfristen

Auf dieser Seite erhalten Sie eine Übersicht über die gesetzliche vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen für allgemeine Unterlagen z.B. Steuerunterlagen und Rechnungen. Diese Vorgaben sind in der Regel für sämtliche Unternehmen, Vereine und Freiberufler gültig und einzuhalten.

Auf den weiteren Unterseiten erhalten Sie weitere spezifische Aufbewahrungsfristen für folgende Branchen, Themen und Institutionen:

Hinweis: Die Liste ist nicht abschließend und wird bei Neuerungen geändert. Auch nach sorgfältiger Recherche kann keine Gewährleistung auf die Richtigkeit der Angaben gegeben werden.

Allgemein (Steuerunterlagen, Rechnungen etc.)
Schriftgut / Unterlagen Gesetzliche Grundlage Aufbewahrungs-frist Fristbeginn der Aufbewahrung
Abrechnungsunterlagen § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Abtretungserklärung, soweit abgeschlossen § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Akkreditive § 147 AO, § 257 HGB 6 Jahre Ende des Kalenderjahres
Anhang Jahresabschluss § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Anlagenvermögensbücher § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Änderungsnachweis der EDV-Buchführung § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Angebotsunterlagen ohne Auftrag keine konkrete Vorgabe Empfehlung: 1 Jahr nach Ausstellung
Angebotsunterlagen mit Auftragsfolge § 147 AO, § 257 HGB 6 Jahre Ende des Kalenderjahres
Arbeitsanweisungen (auch für EDV-Buchführung) § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Ausgangsrechnungen § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Bankbelege § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Bürgschaften nach Vertragsende § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Belegformate § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Betriebsabrechnungen mit Belegen für Bewertungsgrundlage § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Betriebskostenrechnungen § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Betriebsprüfungsberichte (Außenprüfung) § 147 AO, § 257 HGB 6 Jahre Ende des Kalenderjahres
Bewertungsunterlagen § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Bilanz / Eröffnungsbilanz § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Bücher und Aufzeichnungen § 147 AO 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Betriebsbücher / Wartungsbücher für Amalgamabscheider Anhang 50 AbwV 5 Jahre nach letzten Eintrag
Buchungsbelege (Rechnungen, Lieferscheine, Kontoauszüge, Quittungen) § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Darlehensunterlagen (nach Vertragsende) § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Dauerauftragsunterlagen (nach Ablauf des Auftrags) § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Dateiverzeichnis § 147 AO, § 257 HGB 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Eröffnungsbilanzen § 147 AO 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Entsorgungsnachweise, Übernahmescheine, Begleitscheine für Amalgam, Röntgenchemikalien § 25 Abs. 1 Satz 1 i.Vm. § 24 NachwV, §§ 42, 43 KrW-/AbfG min. 3 Jahre,
Empfehlung: 10 Jahre
nach Ausstellung des Nachweises
Handelsbücher § 147 AO 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Inventare § 147 AO 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Jahreabschlüsse § 147 AO 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Lageberichte § 147 AO 10 Jahre Ende des Kalenderjahres
Prüfprotokolle von Arbeitsmitteln § 11 Satz 3 i.V.m. §§ 2, 10 BetrSichV bis zur nächsten Prüfung nach Abschluss der Prüfung
Prüfprotokoll für Druckbehälter § 19 Abs. 2 BetrSichV für die Dauer des Betriebs nach Außerbetriebnahme
Prüfprotokoll für Feuerlöscher § 4 Abs. 3 ArbStättV, Abschnitt 6.1 BGR 133 bis zur nächsten Prüfung nach Abschluss der Prüfung
Verbandsbuch (Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen) § 24 Abs. 6 Satz 1 BGV A1 5 Jahre nach letztem Eintrag