Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 48 – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Artikel 44 – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
- Artikel 45 – Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
- Artikel 46 – Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
- Artikel 47 – Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Artikel 48 – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
- Artikel 49 – Ausnahmen für bestimmte Fälle
- Artikel 50 – Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.