Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 55 – Zuständigkeit
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Artikel 51 – Aufsichtsbehörde
- Artikel 52 – Unabhängikeit
- Artikel 53 – Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
- Artikel 54 – Errichtung der Aufsichtsbehörde
- Artikel 55 – Zuständigkeit
- Artikel 56 – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
- Artikel 57 – Aufgaben
- Artikel 58 – Befugnisse
- Artikel 59 – Tätigkeitsbericht
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.