Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 10 – Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 5 – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- Artikel 6 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Artikel 7 – Bedingungen für die Einwilligung
- Artikel 8 – Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
- Artikel 9 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Artikel 10 – Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- Artikel 11 – Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11 – Schlussbestimmungen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.