Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO :
Artikel 68 -Europäischer Datenschutzausschuss
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen
Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz
- Artikel 60 – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
- Artikel 61 – Gegenseitige Amtshilfe
- Artikel 62 – Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
- Artikel 63 – Kohärenzverfahren
- Artikel 64 – Stellungnahme des Ausschusses
- Artikel 65 – Streitbeilegung durch den Ausschuss
- Artikel 66 – Dringlichkeitsverfahren
- Artikel 67 – Informationsaustausch
- Artikel 68 -Europäischer Datenschutzausschuss
- Artikel 69 – Unabhängigkeit
- Artikel 70 – Aufgaben des Ausschusses
- Artikel 71 – Berichterstattung
- Artikel 72 – Verfahrensweise
- Artikel 73 – Vorsitz
- Artikel 74 – Aufgaben des Vorsitzes
- Artikel 75 – Sekretariat
- Artikel 76 – Vertraulichkeit
Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 – Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
(1) Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.
(3) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.
(4) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter benannt.
(5) Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.
(6) In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.