Gesetz über digitale Dienste – DSA :
DSA-Artikel 42-Transparenzberichtspflichten
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld
- DSA-Artikel 11-Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand
- DSA-Artikel 12-Kontaktstellen für Nutzer der Dienste
- DSA-Artikel 13-Gesetzlicher Vertreter
- DSA-Artikel 14-Allgemeine Geschäftsbedingungen
- DSA-Artikel 15-Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten
- DSA-Artikel 16-Melde- und Abhilfeverfahren
- DSA-Artikel 17-Begründung
- DSA-Artikel 18-Meldung des Verdachts auf Straftaten
- DSA-Artikel 19-Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- DSA-Artikel 20-Internes Beschwerdemanagementsystem
- DSA-Artikel 21-Außergerichtliche Streitbeilegung
- DSA-Artikel 22-Vertrauenswürdige Hinweisgeber
- DSA-Artikel 23-Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
- DSA-Artikel 24-Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen
- DSA-Artikel 25-Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle
- DSA-Artikel 26-Werbung auf Online-Plattformen
- DSA-Artikel 27-Transparenz der Empfehlungssysteme
- DSA-Artikel 28-Online-Schutz Minderjähriger
- DSA-Artikel 29-Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- DSA-Artikel 30-Nachverfolgbarkeit von Unternehmern
- DSA-Artikel 31-Konformität durch Technikgestaltung
- DSA-Artikel 32-Recht auf Information
- DSA-Artikel 33-Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen
- DSA-Artikel 34-Risikobewertung
- DSA-Artikel 35-Risikominderung
- DSA-Artikel 36-Krisenreaktionsmechanismus
- DSA-Artikel 37-Unabhängige Prüfung
- DSA-Artikel 38-Empfehlungssysteme
- DSA-Artikel 39-Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung
- DSA-Artikel 40-Datenzugang und Kontrolle
- DSA-Artikel 41-Compliance-Abteilung
- DSA-Artikel 42-Transparenzberichtspflichten
- DSA-Artikel 43-Aufsichtsgebühren
- DSA-Artikel 44-Normen
- DSA-Artikel 45-Verhaltenskodizes
- DSA-Artikel 46-Verhaltenskodizes für Online-Werbung
- DSA-Artikel 47-Verhaltenskodizes in Bezug auf die Barrierefreiheit
- DSA-Artikel 48-Krisenprotokolle
Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung
(1) Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen veröffentlichen spätestens zwei Monate nach dem in Artikel 33 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Anwendungsbeginn und danach mindestens alle sechs Monate die in Artikel 15 genannten Berichte.
(2) Die von Anbietern sehr großer Online-Suchmaschinen veröffentlichten Berichte gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthalten zusätzlich zu den in Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1 genannten Informationen folgende Angaben:
a) die personellen Ressourcen, die der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform für die Moderation von Inhalten in Bezug auf den in der Union angebotenen Dienst – aufgeschlüsselt nach jeder einschlägigen Amtssprache der Mitgliedstaaten – einsetzt, einschließlich für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Artikel 16 und 22 sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 20;
b) die Qualifikationen und Sprachkenntnisse der Personen, die die unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten durchführen, sowie die Schulung und Unterstützung dieses Personals;
c) die Indikatoren für die Genauigkeit und damit zusammenhängende Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e, aufgeschlüsselt nach jeder Amtssprache der Mitgliedstaaten.
Die Berichte werden mindestens in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten veröffentlicht.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 24 Absatz 2 genannten Informationen nehmen Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen die durchschnittliche monatliche Zahl der Nutzer für jeden Mitgliedstaat in die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichte auf.
(4) Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen übermitteln dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission spätestens drei Monate nach Eingang des Prüfberichts gemäß Artikel 37 Absatz 4 unverzüglich nach Abschluss folgende Unterlagen und machen sie öffentlich zugänglich:
a) einen Bericht über die Ergebnisse der Risikobewertung gemäß Artikel 34,
b) die gemäß Artikel 35 Absatz 1 getroffenen besonderen Abhilfemaßnahmen,
c) den in Artikel 37 Absatz 4 genannten Prüfbericht,
d) den in Artikel 37 Absatz 6 genannten Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse,
e) gegebenenfalls Informationen über die Konsultationen, die der Anbieter zur Unterstützung der Risikobewertungen und der Gestaltung der Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt hat.
(5) Ist ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine der Auffassung, dass die Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 4 zur Offenlegung vertraulicher Informationen dieses Anbieters oder der Nutzer führen, erhebliche Schwachstellen für die Sicherheit seines Dienstes verursachen, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder Nutzern schaden könnte, so kann der Anbieter diese Informationen aus den öffentlich zugänglichen Berichten entfernen. In diesem Fall übermittelt der Anbieter dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission die vollständigen Berichte zusammen mit einer Begründung für die Entfernung der Informationen aus den öffentlich zugänglichen Berichten.