Gesetz über digitale Dienste – DSA :
DSA-Artikel 17-Begründung
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld
- DSA-Artikel 11-Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand
- DSA-Artikel 12-Kontaktstellen für Nutzer der Dienste
- DSA-Artikel 13-Gesetzlicher Vertreter
- DSA-Artikel 14-Allgemeine Geschäftsbedingungen
- DSA-Artikel 15-Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten
- DSA-Artikel 16-Melde- und Abhilfeverfahren
- DSA-Artikel 17-Begründung
- DSA-Artikel 18-Meldung des Verdachts auf Straftaten
- DSA-Artikel 19-Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- DSA-Artikel 20-Internes Beschwerdemanagementsystem
- DSA-Artikel 21-Außergerichtliche Streitbeilegung
- DSA-Artikel 22-Vertrauenswürdige Hinweisgeber
- DSA-Artikel 23-Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
- DSA-Artikel 24-Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen
- DSA-Artikel 25-Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle
- DSA-Artikel 26-Werbung auf Online-Plattformen
- DSA-Artikel 27-Transparenz der Empfehlungssysteme
- DSA-Artikel 28-Online-Schutz Minderjähriger
- DSA-Artikel 29-Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- DSA-Artikel 30-Nachverfolgbarkeit von Unternehmern
- DSA-Artikel 31-Konformität durch Technikgestaltung
- DSA-Artikel 32-Recht auf Information
- DSA-Artikel 33-Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen
- DSA-Artikel 34-Risikobewertung
- DSA-Artikel 35-Risikominderung
- DSA-Artikel 36-Krisenreaktionsmechanismus
- DSA-Artikel 37-Unabhängige Prüfung
- DSA-Artikel 38-Empfehlungssysteme
- DSA-Artikel 39-Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung
- DSA-Artikel 40-Datenzugang und Kontrolle
- DSA-Artikel 41-Compliance-Abteilung
- DSA-Artikel 42-Transparenzberichtspflichten
- DSA-Artikel 43-Aufsichtsgebühren
- DSA-Artikel 44-Normen
- DSA-Artikel 45-Verhaltenskodizes
- DSA-Artikel 46-Verhaltenskodizes für Online-Werbung
- DSA-Artikel 47-Verhaltenskodizes in Bezug auf die Barrierefreiheit
- DSA-Artikel 48-Krisenprotokolle
Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung
(1) Die Hostingdiensteanbieter legen allen betroffenen Nutzern eine klare und spezifische Begründung für alle folgenden Beschränkungen vor, die mit der Begründung verhängt werden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit ihren Nutzungsbedingungen vereinbar sind:
a) etwaige Beschränkungen der Anzeige bestimmter Einzelinformationen, die vom Nutzer bereitgestellt werden, einschließlich Entfernung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten oder Herabstufung von Inhalten;
b) Aussetzung, Beendigung oder sonstige Beschränkung von Geldzahlungen;
c) Aussetzung oder Beendigung der gesamten oder teilweisen Bereitstellung des Dienstes;
d) Aussetzung oder Schließung des Kontos des Nutzers.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Anbieter die einschlägigen elektronischen Kontaktangaben bekannt sind. Er findet spätestens ab dem Datum Anwendung, zu dem die Beschränkung verhängt wird, ungeachtet dessen, warum oder wie sie verhängt wurde.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich um einen irreführenden, umfangreichen kommerziellen Inhalt handelt.
(3) Die in Absatz 1 genannte Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Angaben darüber, ob die Entscheidung die Entfernung der Information, die Sperrung des Zugangs zu der Information, die Herabstufung der Information oder die Einschränkung der Anzeige der Information oder die Aussetzung oder Beendigung von Zahlungen in Verbindung mit dieser Information betrifft oder mit der Entscheidung andere in Absatz 1 genannte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Information verhängt werden, und den etwaigen räumlichen Geltungsbereich der Entscheidung und die Dauer ihrer Gültigkeit;
b) die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, gegebenenfalls einschließlich Angaben darüber, ob die Entscheidung infolge einer nach Artikel 16 gemachten Meldung oder infolge freiwilliger Untersuchungen auf Eigeninitiative getroffen wurde sowie, falls unbedingt notwendig, die Identität der meldenden Person;
c) gegebenenfalls Angaben darüber, ob automatisierte Mittel zur Entscheidungsfindung verwendet wurden, einschließlich Angaben darüber, ob die Entscheidung in Bezug auf Inhalte getroffen wurde, die mit automatisierten Mitteln erkannt oder festgestellt wurden;
d) falls die Entscheidung mutmaßlich rechtswidrige Inhalte betrifft, einen Verweis auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen, warum die Informationen auf dieser Grundlage als rechtswidrige Inhalte angesehen werden;
e) falls die Entscheidung auf der mutmaßlichen Unvereinbarkeit der Informationen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hostingdiensteanbieters beruht, einen Verweis auf die betreffende vertragliche Bestimmung und Erläuterungen, warum die Informationen als damit unvereinbar angesehen werden;
f) klare und benutzerfreundliche Informationen über die dem Nutzer gegen die Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, insbesondere – je nach Sachlage – interne Beschwerdemanagementverfahren, außergerichtliche Streitbeilegung und gerichtliche Rechtsmittel.
(4) Die von den Hostingdiensteanbietern nach diesem Artikel übermittelten Informationen müssen klar und leicht verständlich und so genau und spezifisch sein, wie dies unter den gegebenen Umständen nach vernünftigem Ermessen möglich ist. Die Informationen müssen insbesondere so beschaffen sein, dass der betreffende Nutzer damit nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, die in Absatz 3 Buchstabe f genannten Rechtsbehelfe wirksam wahrzunehmen.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für in Artikel 9 genannte Anordnungen.