Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten
(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen mindestens einmal jährlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise klare, leicht verständliche Berichte über die die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich zur Verfügung. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:
a) bei Anbietern von Vermittlungsdiensten die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen einschließlich der gemäß den Artikeln 9 und 10 erlassenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen rechtswidrigen Inhalte, dem die Anordnung erlassenden Mitgliedstaat und der Medianzeit, die benötigt wurde, um die die Anordnung erlassende Behörde bzw. die anderen in der Anordnung angegebenen Behörden über den Eingang der Anordnung zu unterrichten und der Anordnung nachzukommen;
b) bei Hostingdiensteanbietern die Anzahl der nach Artikel 16 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte, die Anzahl der durch vertrauenswürdige Hinweisgeber übermittelten Meldungen, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, die Anzahl der ausschließlich automatisch verarbeiteten Meldungen und die Mediandauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen;
c) bei Anbietern von Vermittlungsdiensten aussagekräftige und verständliche Informationen über die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten einschließlich der Nutzung automatisierter Werkzeuge, der Maßnahmen zur Schulung und Unterstützung der für die Moderation von Inhalten zuständigen Personen, der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Erkennbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Fähigkeit der Nutzer, solche Informationen über den Dienst bereitzustellen, und anderer entsprechender Beschränkungen des Dienstes; die gemeldeten Informationen werden nach der Art der rechtswidrigen Inhalte oder des Verstoßes gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters, nach der zur Aufspürung verwendeten Methode und der Art der angewendeten Beschränkung aufgeschlüsselt;
d) bei Anbietern von Vermittlungsdiensten die Anzahl der Beschwerden, die gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über die internen Beschwerdemanagementsysteme und darüber hinaus – bei Anbietern von Online-Plattformen – gemäß Artikel 20 eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die bis zur Entscheidung benötigte Mediandauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.
e) die etwaige Verwendung automatisierter Mittel zur Moderation von Inhalten, mit einer qualitativen Beschreibung, mit Angabe der genauen Zwecke, mit Indikatoren für die Genauigkeit und mit der möglichen Fehlerquote der bei der Erfüllung dieser Zwecke verwendeten automatisierten Mittel und mit angewandten Schutzvorkehrungen.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG handelt und die nicht als sehr große Online-Plattform im Sinne von Artikel 33 dieser Verordnung gelten.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Vorlagen für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels einschließlich harmonisierter Berichtszeiträume festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.