Gesetz über digitale Dienste – DSA :
DSA-Artikel 34-Risikobewertung
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld
- DSA-Artikel 11-Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand
- DSA-Artikel 12-Kontaktstellen für Nutzer der Dienste
- DSA-Artikel 13-Gesetzlicher Vertreter
- DSA-Artikel 14-Allgemeine Geschäftsbedingungen
- DSA-Artikel 15-Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten
- DSA-Artikel 16-Melde- und Abhilfeverfahren
- DSA-Artikel 17-Begründung
- DSA-Artikel 18-Meldung des Verdachts auf Straftaten
- DSA-Artikel 19-Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- DSA-Artikel 20-Internes Beschwerdemanagementsystem
- DSA-Artikel 21-Außergerichtliche Streitbeilegung
- DSA-Artikel 22-Vertrauenswürdige Hinweisgeber
- DSA-Artikel 23-Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
- DSA-Artikel 24-Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen
- DSA-Artikel 25-Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle
- DSA-Artikel 26-Werbung auf Online-Plattformen
- DSA-Artikel 27-Transparenz der Empfehlungssysteme
- DSA-Artikel 28-Online-Schutz Minderjähriger
- DSA-Artikel 29-Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- DSA-Artikel 30-Nachverfolgbarkeit von Unternehmern
- DSA-Artikel 31-Konformität durch Technikgestaltung
- DSA-Artikel 32-Recht auf Information
- DSA-Artikel 33-Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen
- DSA-Artikel 34-Risikobewertung
- DSA-Artikel 35-Risikominderung
- DSA-Artikel 36-Krisenreaktionsmechanismus
- DSA-Artikel 37-Unabhängige Prüfung
- DSA-Artikel 38-Empfehlungssysteme
- DSA-Artikel 39-Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung
- DSA-Artikel 40-Datenzugang und Kontrolle
- DSA-Artikel 41-Compliance-Abteilung
- DSA-Artikel 42-Transparenzberichtspflichten
- DSA-Artikel 43-Aufsichtsgebühren
- DSA-Artikel 44-Normen
- DSA-Artikel 45-Verhaltenskodizes
- DSA-Artikel 46-Verhaltenskodizes für Online-Werbung
- DSA-Artikel 47-Verhaltenskodizes in Bezug auf die Barrierefreiheit
- DSA-Artikel 48-Krisenprotokolle
Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung
(1) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen ermitteln, analysieren und bewerten sorgfältig alle systemischen Risiken in der Union, die sich aus der Konzeption oder dem Betrieb ihrer Dienste und seinen damit verbundenen Systemen, einschließlich algorithmischer Systeme, oder der Nutzung ihrer Dienste ergeben.
Sie führen die Risikobewertungen bis zu dem in Artikel 33 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Anwendungsbeginn und danach mindestens einmal jährlich, in jedem Fall aber vor der Einführung von Funktionen durch, die voraussichtlich kritische Auswirkungen auf die gemäß diesem Artikel ermittelten Risiken haben. Diese Risikobewertung erfolgt spezifisch für ihre Dienste und verhältnismäßig zu den systemischen Risiken unter Berücksichtigung ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit und umfasst die folgenden systemischen Risiken:
a) Verbreitung rechtswidriger Inhalte über ihre Dienste;
b) etwaige tatsächliche oder vorhersehbare nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte, insbesondere des in Artikel 1 der Charta verankerten Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde, des in Artikel 7 der Charta verankerten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des in Artikel 8 der Charta verankerten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten, des in Artikel 11 der Charta verankerten Grundrechts auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich Medienfreiheit und -pluralismus auf das in Artikel 21 der Charta verankerte Grundrecht auf Nichtdiskriminierung, die in Artikel 24 der Charta verankerten Rechte des Kindes und den in Artikel 38 der Charta verankerten umfangreichen Verbraucherschutz;
c) alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte und auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit;
d) alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und von Minderjährigen sowie schwerwiegende nachteilige Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person.
(2) Bei der Durchführung der Risikobewertung berücksichtigen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen insbesondere, ob und wie die folgenden Faktoren die in Absatz 1 genannten systemischen Risiken beeinflussen:
a) die Gestaltung ihrer Empfehlungssysteme und anderer relevanter algorithmischer Systeme;
b) ihre Systeme zur Moderation von Inhalten;
c) die anwendbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Durchsetzung;
d) Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung;
e) die datenbezogene Praxis des Anbieters.
Bei den Bewertungen wird auch analysiert, ob und wie die Risiken gemäß Absatz 1 durch vorsätzliche Manipulation ihres Dienstes, auch durch unauthentische Verwendung oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes, sowie durch die Verstärkung und die Möglichkeit der raschen und weiten Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten und von Informationen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, beeinflusst werden.
Bei der Bewertung werden spezifische regionale oder sprachliche Aspekte auch dann berücksichtigt, wenn sie für einen Mitgliedstaat spezifisch sind.
(3) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen bewahren die entsprechenden Dokumente der Risikobewertungen mindestens drei Jahre nach Durchführung der Risikobewertungen auf und übermitteln sie der Kommission und dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort bei Bedarf.