Gesetz über digitale Dienste – DSA :
DSA-Artikel 39-Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld
- DSA-Artikel 11-Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand
- DSA-Artikel 12-Kontaktstellen für Nutzer der Dienste
- DSA-Artikel 13-Gesetzlicher Vertreter
- DSA-Artikel 14-Allgemeine Geschäftsbedingungen
- DSA-Artikel 15-Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten
- DSA-Artikel 16-Melde- und Abhilfeverfahren
- DSA-Artikel 17-Begründung
- DSA-Artikel 18-Meldung des Verdachts auf Straftaten
- DSA-Artikel 19-Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- DSA-Artikel 20-Internes Beschwerdemanagementsystem
- DSA-Artikel 21-Außergerichtliche Streitbeilegung
- DSA-Artikel 22-Vertrauenswürdige Hinweisgeber
- DSA-Artikel 23-Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
- DSA-Artikel 24-Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen
- DSA-Artikel 25-Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle
- DSA-Artikel 26-Werbung auf Online-Plattformen
- DSA-Artikel 27-Transparenz der Empfehlungssysteme
- DSA-Artikel 28-Online-Schutz Minderjähriger
- DSA-Artikel 29-Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- DSA-Artikel 30-Nachverfolgbarkeit von Unternehmern
- DSA-Artikel 31-Konformität durch Technikgestaltung
- DSA-Artikel 32-Recht auf Information
- DSA-Artikel 33-Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen
- DSA-Artikel 34-Risikobewertung
- DSA-Artikel 35-Risikominderung
- DSA-Artikel 36-Krisenreaktionsmechanismus
- DSA-Artikel 37-Unabhängige Prüfung
- DSA-Artikel 38-Empfehlungssysteme
- DSA-Artikel 39-Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung
- DSA-Artikel 40-Datenzugang und Kontrolle
- DSA-Artikel 41-Compliance-Abteilung
- DSA-Artikel 42-Transparenzberichtspflichten
- DSA-Artikel 43-Aufsichtsgebühren
- DSA-Artikel 44-Normen
- DSA-Artikel 45-Verhaltenskodizes
- DSA-Artikel 46-Verhaltenskodizes für Online-Werbung
- DSA-Artikel 47-Verhaltenskodizes in Bezug auf die Barrierefreiheit
- DSA-Artikel 48-Krisenprotokolle
Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung
(1) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und angemessene Bemühungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen präzise und vollständig sind.
(2) Das Archiv enthält zumindest alle folgenden Angaben:
a) den Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung;
b) die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird;
c) die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet,
d) den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde;
e) ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter Gruppen verwendet werden;
f) die auf den sehr großen Online-Plattformen gemäß Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte und ermittelte kommerzielle Kommunikation;
g) die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war.
(3) In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a, b und c darf das Archiv die in diesen Buchstaben genannten Informationen nicht enthalten, wenn ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den Zugang zu einer bestimmten Werbung aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt hat. In diesem Fall enthält das Archiv für die in Rede stehende Werbung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i.
Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums, der einschlägigen zugelassenen Forscher gemäß Artikel 40 und der Öffentlichkeit Leitlinien zur Struktur, Organisation und Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Archive herausgeben.