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Gesetz über digitale Dienste – DSA :

DSA-Artikel 19-Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten

Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld

Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung

Kapitel V – Schlussbestimmungen

(1)   Der vorliegende Abschnitt gilt mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 3 nicht für Anbieter von Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG handelt.

Wenn Unternehmen den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG verlieren, findet der vorliegende Abschnitt mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 3 auch in den 12 Monaten nach dem Verlust dieses Status gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung keine Anwendung auf Anbieter von Online-Plattformen, es sei denn, sie sind sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33.

(2)   Abweichend von Absatz 1 findet der vorliegende Abschnitt Anwendung auf Anbieter von Online-Plattformen, die im Sinne des Artikels 33 als sehr große Online-Plattformen eingestuft wurden, unabhängig davon, ob sie als Kleinst- oder Kleinunternehmen gelten.