Erwägungsgründe DSGVO:
Erwägungsgrund 134 – Gemeinsamen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

Jede Aufsichtsbehörde sollte gegebenenfalls an gemeinsamen Maßnahmen von anderen Aufsichtsbehörden teilnehmen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen einer bestimmten Frist antworten müssen.