Erwägungsgründe DSGVO:
Erwägungsgrund 25 – Anwendung außerhalb der Union wegen völkerrechtlicher Bestimmungen

Ist nach Völkerrecht das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, so sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen Anwendung finden.