Erwägungsgründe DSGVO:
Erwägungsgrund 12 – Artikel 16 Absatz 2 AEUV als Ermächtigungsgrundlage

Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.