Erwägungsgründe DSGVO:
Erwägungsgrund 50 – Änderung der Verarbeitungszwecke
Erwägungsgrund 1 – Datenschutz als Grundrecht
Erwägungsgrund 2 – Wahrung von Grundrechten und Grundfreiheiten
Erwägungsgrund 3 – Zweck der Richtlinie 95/46/EG
Erwägungsgrund 4 – Einklang mit sonstigen Rechten
Erwägungsgrund 5 – Datenaustausch durch Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Erwägungsgrund 6 – Gewährleistung hohen Datenschutzniveaus
Erwägungsgrund 7 – Vertrauensbasis, Kontrolle und Sicherheit
Erwägungsgrund 8 – Voraussetzungen für Übernahme in nationales Recht
Erwägungsgrund 9 – Unterschiedliches Schutzniveau durch Richtlinie 95/46/EG
Erwägungsgrund 10 – Vereinheitlichung des Schutzniveaus der Mitgliedstaaten
Erwägungsgrund 11 – Rechte, Befugnisse und Sanktionen vereinheitlichen
Erwägungsgrund 12 – Artikel 16 Absatz 2 AEUV als Ermächtigungsgrundlage
Erwägungsgrund 13 – Einbeziehung von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen
Erwägungsgrund 14 – Keine Anwendung auf juristische Personen
Erwägungsgrund 15 – Technologieneutraler Schutz
Erwägungsgrund 16 – Keine Geltung außerhalb des Anwendungsbereichs von Unionsrecht
Erwägungsgrund 17 – Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
Erwägungsgrund 18 – Keine Anwendung auf Verarbeitung zu persönlichen Zwecken
Erwägungsgrund 19 – Keine Anwendung auf Datenverarbeitung zur Strafverfolgung
Erwägungsgrund 20 – Kein Beeinflussung der Unabhängigkeit der Justiz
Erwägungsgrund 21 – Kein Einfluss auf Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG
Erwägungsgrund 22 – Datenverarbeitung durch eine Niederlassung
Erwägungsgrund 23 – Anwendung bei Angeboten an Betroffene in der Union
Erwägungsgrund 24 – Anwendung bei Profiling zu Betroffenen in der Union
Erwägungsgrund 25 – Anwendung außerhalb der Union wegen völkerrechtlicher Bestimmungen
Erwägungsgrund 26 – Keine Anwendung auf anonymisierte Daten
Erwägungsgrund 27 – Keine Anwendung auf Daten Verstorbener
Erwägungsgrund 28 – Verhältnis von Pseudonymisierung zu anderen Maßnahmen
Erwägungsgrund 29 – Anreize für Anwendung der Pseudonymisierung
Erwägungsgrund 30 – Online-Kennungen zur Profilerstellung und Identifizierung
Erwägungsgrund 31 – Keine Anwendung bei Offenlegung gegenüber Behörden
Erwägungsgrund 32 – Anforderungen an eine Einwilligung
Erwägungsgrund 33 – Einwilligung bei Verarbeitung für wissenschaftliche Zwecke
Erwägungsgrund 34 – Definition genetischer Daten
Erwägungsgrund 35 – Personenbezogene Gesundheitsdaten
Erwägungsgrund 36 – Definition der Hauptniederlassung
Erwägungsgrund 37 – Definition einer Unternehmensgruppe
Erwägungsgrund 38 – Besonderer Schutz personenbezogener Daten von Kindern
Erwägungsgrund 39 – Grundsätze der Datenverarbeitung
Erwägungsgrund 40 – Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
Erwägungsgrund 41 – Rechtsgrundlagen und Gesetzgebungsmaßnahmen
Erwägungsgrund 42 – Nachweispflicht für Einwilligung
Erwägungsgrund 43 – Freiwilligkeit der Einwilligung
Erwägungsgrund 44 – Datenverarbeitung für Vertragsabschluss oder -abwicklung
Erwägungsgrund 45 – Datenverarbeitung aufgrund rechtlicher Verpflichtung
Erwägungsgrund 46 – Datenverarbeitung aufgrund lebenswichtiger Interessen
Erwägungsgrund 47 – Datenverarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen
Erwägungsgrund 48 – Übermittlung innerhalb von Unternehmensgruppen
Erwägungsgrund 49 – Verarbeitung zur Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit
Erwägungsgrund 50 – Änderung der Verarbeitungszwecke
Erwägungsgrund 51 – Besonderer Schutz sensibler Daten
Erwägungsgrund 52 – Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Daten
Erwägungsgrund 53 – Verarbeitung sensibler Daten für gesundheitsbezogene Zwecke
Erwägungsgrund 54 – Verarbeitung sensibler Daten für Zwecke der öffentlichen Gesundheit
Erwägungsgrund 55 – Verarbeitung staatlicher Stellen für Ziele von Religionsgemeinschaften
Erwägungsgrund 56 – Verarbeitung von Daten über politische Einstellungen durch Parteien
Erwägungsgrund 57 – Zusätzliche Daten zur Identifizierung
Erwägungsgrund 58 – Transparenzgrundsatz
Erwägungsgrund 59 – Modalitäten für die Ausübung von Betroffenenrechten
Erwägungsgrund 60 – Unterrichtung Betroffener über Verarbeitungsvorgänge
Erwägungsgrund 61 – Zeitpunkt der Unterrichtung
Erwägungsgrund 62 – Ausnahmen von Unterrichtungsspflicht
Erwägungsgrund 63 – Auskunftsrecht Betroffener
Erwägungsgrund 64 – Identitätsprüfung
Erwägungsgrund 65 – Recht auf Berichtigung und Löschung
Erwägungsgrund 66 – Ausweitung des Rechts auf Löschung
Erwägungsgrund 67 – Beschränkung der Verarbeitung
Erwägungsgrund 68 – Recht auf Datenübermittlung
Erwägungsgrund 69 – Widerspruchsrecht des Betroffenen
Erwägungsgrund 70 – Widerspruchsrecht gegen Verarbeitung zu Direktwerbung
Erwägungsgrund 71 – Eingeschränkte Zulässigkeit des Profilings
Erwägungsgrund 72 – Leitlinien für Profiling durch Datenschutzausschuss
Erwägungsgrund 73 – Beschränkungen von Grundsätzen und Rechten
Erwägungsgrund 74 – Verantwortung und Haftung des Verantwortlichen
Erwägungsgrund 75 – Risiken für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
Erwägungsgrund 76 – Risikobewertung für Datenverarbeitung
Erwägungsgrund 77 – Anleitungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten
Erwägungsgrund 78 – Verwendung technischer und organisatorischer Maßnahmen
Erwägungsgrund 79 – Verteilung von Verantwortlichkeiten
Erwägungsgrund 80 – Benennung eines Vertreters
Erwägungsgrund 81 – Anforderungen an einen Auftragsverarbeiter
Erwägungsgrund 82 – Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Erwägungsgrund 83 – Risikobeurteilung
Erwägungsgrund 84 – Folgenabschätzung bei riskanter Verarbeitung
Erwägungsgrund 85 – Meldepflicht gegenüber Aufsichtsbehörde
Erwägungsgrund 86 – Benachrichtigung der Betroffenen über Verletzung
Erwägungsgrund 87 – Unverzügliche Meldung
Erwägungsgrund 88 – Format und Verfahren für Meldungen
Erwägungsgrund 89 – Einschränkung der Meldepflicht
Erwägungsgrund 90 – Gegenstand der Datenschutz-Folgenabschätzung
Erwägungsgrund 91 – Notwendigkeit der Datenschutz-Folgenabschätzung
Erwägungsgrund 92 – Umfang der Datenschutz-Folgenabschätzung
Erwägungsgrund 93 – Zeitpunkt der Datenschutz-Folgenabschätzung
Erwägungsgrund 94 – Konsultation der Aufsichtsbehörde
Erwägungsgrund 95 – Unterstützung durch den Auftragsverarbeiter
Erwägungsgrund 96 – Konsultation der Aufsichtsbehörde im Gesetzgebungsverfahren
Erwägungsgrund 97 – Unterstützung durch Datenschutzbeauftragten
Erwägungsgrund 98 – Verhaltensregeln von Verbänden und Vereinigungen
Erwägungsgrund 99 – Konsultation von Interessenträgern und Betroffenen
Erwägungsgrund 100 – Zertifizierungen
Erwägungsgrund 101 – Grundsätze des internationalen Datenverkehrs
Erwägungsgrund 102 – Internationale Abkommen für angemessenes Schutzniveau
Erwägungsgrund 103 – Angemessenheitsbeschlusses über Schutzniveau von Drittländern
Erwägungsgrund 104 – Kriterien für Angemessenheitsbeschluss
Erwägungsgrund 105 – Berücksichtigung internationaler Abkommen
Erwägungsgrund 106 – Überwachung des Schutzniveaus im Drittland
Erwägungsgrund 107 – Widerruf von Angemessenheitsbeschlüssen
Erwägungsgrund 108 – Garantien für angemessenen Datenschutzstandard
Erwägungsgrund 109 – Verwendung von Standard-Datenschutzklauseln
Erwägungsgrund 110 – Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Erwägungsgrund 111 – Zulässigkeit der Datenübermittlung
Erwägungsgrund 112 – Datenübermittlungen aufgrund wichtiger Gründe des öffentlichen Interesses
Erwägungsgrund 113 – Datenübermittlung zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen
Erwägungsgrund 114 – Vorgehen bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses
Erwägungsgrund 115 – Bedingungen der Datenübermittlungen an Drittländer
Erwägungsgrund 116 – Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden
Erwägungsgrund 117 – Errichtung von mehr als einer Aufsichtsbehörde
Erwägungsgrund 118 – Überwachung und Kontrolle von Aufsichtsbehörden
Erwägungsgrund 119 – Beteiligung mehrerer Aufsichtsbehörden am Kohärenzverfahren
Erwägungsgrund 120 – Ausstattung von Aufsichtsbehörden mit Ressourcen
Erwägungsgrund 121 – Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde
Erwägungsgrund 122 – Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde
Erwägungsgrund 123 – Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Erwägungsgrund 124 – Federführende Behörde
Erwägungsgrund 125 – Kompetenzen der federführende Behörde
Erwägungsgrund 126 – Gemeinsame Beschlüsse der beteiligten Behörden
Erwägungsgrund 127 – Örtliche Zuständigkeit bei mehreren Niederlassungen
Erwägungsgrund 128 – Nichtanwendung der Bestimmungen zur federführenden Behörde
Erwägungsgrund 129 – Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Erwägungsgrund 130 – Zusammenarbeit mit Beschwerdestelle
Erwägungsgrund 131 – Einigungsversuch durch Beschwerdestelle
Erwägungsgrund 132 – Sensibilisierungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden
Erwägungsgrund 133 – Gegenseitige Unterstützung und einstweilige Maßnahmen
Erwägungsgrund 134 – Gemeinsamen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Erwägungsgrund 135 – Einführung eines Kohärenzverfahrens
Erwägungsgrund 136 – Beschlüsse des Datenschutzausschusses
Erwägungsgrund 137 – Einstweilige Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Erwägungsgrund 138 – Kohärenzverfahren als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung
Erwägungsgrund 139 – Struktur und Aufgaben des Datenschutzausschusses
Erwägungsgrund 140 – Sekretariat des Datenschutzausschusses
Erwägungsgrund 141 – Beschwerderecht des Betroffenen
Erwägungsgrund 142 – Vertretung durch Einrichtungen, Organisationen oder Verbände
Erwägungsgrund 143 – Recht auf gerichtliche Rechtsbehelfe
Erwägungsgrund 144 – Verwandte Verfahren bei anderen Gerichten
Erwägungsgrund 145 – Wahl des Gerichts durch Betroffenen
Erwägungsgrund 146 – Schadenersatz
Erwägungsgrund 147 – Spezifische Vorschriften über die Gerichtsbarkeit
Erwägungsgrund 148 – Sanktionierung von Verstößen
Erwägungsgrund 149 – Strafrechtlichen Sanktionen
Erwägungsgrund 150 – Verhängung von Geldbußen
Erwägungsgrund 151 – Geldbußenregelung für Dänemark und Estland
Erwägungsgrund 152 – Sanktionierungsbefugnis der Mitgliedstaaten
Erwägungsgrund 154 – Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Erwägungsgrund 155 – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Erwägungsgrund 157 – Informationen aus Registern und wissenschaftliche Forschung
Erwägungsgrund 158 – Geltung für Verarbeitung zu Archivzwecken
Erwägungsgrund 159 – Geltung für Verarbeitung zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
Erwägungsgrund 160 – Geltung für Verarbeitung zu historischen Forschungszwecken
Erwägungsgrund 161 – Einwilligung zur Teilnahme an klinischen Prüfungen
Erwägungsgrund 162 – Geltung für Verarbeitung zu statistischen Zwecken
Erwägungsgrund 163 – Europäische Statistiken
Erwägungsgrund 164 – Berufsgeheimnisse und andere Geheimhaltungsvorschriften
Erwägungsgrund 165 – Achtung des Status von Kirchen und religiösen Vereinigungen
Erwägungsgrund 166 – Delegierte Rechtsakte der Kommission
Erwägungsgrund 167 – Durchführungsbefugnisse der Kommission
Erwägungsgrund 168 – Anwendung des Prüfverfahrens
Erwägungsgrund 169 – Erlass sofort geltender Durchführungsrechtsakte
Erwägungsgrund 170 – Tätigwerden der EU
Erwägungsgrund 171 – Aufhebung der RL 95/46/EG und Übergangsbestimmungen
Erwägungsgrund 172 – Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, sollte nur zulässig sein, wenn die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. In diesem Fall ist keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die Erhebung der personenbezogenen Daten.
Ist die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten die Aufgaben und Zwecke bestimmt und konkretisiert werden, für die eine Weiterverarbeitung als vereinbar und rechtmäßig erachtet wird. Die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke sollte als vereinbarer und rechtmäßiger Verarbeitungsvorgang gelten.
Die im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehene Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch als Rechtsgrundlage für eine Weiterverarbeitung dienen. Um festzustellen, ob ein Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, sollte der Verantwortliche nach Einhaltung aller Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verarbeitung unter anderem prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung besteht, in welchem Kontext die Daten erhoben wurden, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, in Bezug auf die weitere Verwendung dieser Daten, um welche Art von personenbezogenen Daten es sich handelt, welche Folgen die beabsichtigte Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen hat und ob sowohl beim ursprünglichen als auch beim beabsichtigten Weiterverarbeitungsvorgang geeignete Garantien bestehen.
Hat die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt oder beruht die Verarbeitung auf Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, was in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz insbesondere wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses darstellt, so sollte der Verantwortliche die personenbezogenen Daten ungeachtet der Vereinbarkeit der Zwecke weiterverarbeiten dürfen.
In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und insbesondere die betroffene Person über diese anderen Zwecke und über ihre Rechte einschließlich des Widerspruchsrechts unterrichtet wird.
Der Hinweis des Verantwortlichen auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten in Einzelfällen oder in mehreren Fällen, die im Zusammenhang mit derselben Straftat oder derselben Bedrohung der öffentlichen Sicherheit stehen, an eine zuständige Behörde sollten als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen gelten. Eine derartige Übermittlung personenbezogener Daten im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder deren Weiterverarbeitung sollte jedoch unzulässig sein, wenn die Verarbeitung mit einer rechtlichen, beruflichen oder sonstigen verbindlichen Pflicht zur Geheimhaltung unvereinbar ist.