Gesetz über digitale Dienste – DSA :
DSA-Artikel 87-Ausübung der Befugnisübertragung
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld
Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung
- DSA-Artikel 49-Zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 50-Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 51-Befugnisse der Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 52-Sanktionen
- DSA-Artikel 53-Beschwerderecht
- DSA-Artikel 54-Entschädigung
- DSA-Artikel 55-Tätigkeitsberichte
- DSA-Artikel 56-Zuständigkeit
- DSA-Artikel 57-Gegenseitige Amtshilfe
- DSA-Artikel 58-Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 59-Befassung der Kommission
- DSA-Artikel 60-Gemeinsame Untersuchungen
- DSA-Artikel 61-Europäisches Gremium für digitale Dienste
- DSA-Artikel 62-Struktur des Gremiums
- DSA-Artikel 63-Aufgaben des Gremiums
- DSA-Artikel 64-Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten
- DSA-Artikel 65-Durchsetzung von Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online- Suchmaschinen
- DSA-Artikel 66-Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
- DSA-Artikel 67-Auskunftsverlangen
- DSA-Artikel 68-Befugnis zur Befragung und Aufnahme von Aussagen
- DSA-Artikel 69-Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- DSA-Artikel 70-Einstweilige Maßnahmen
- DSA-Artikel 71-Verpflichtungszusagen
- DSA-Artikel 72-Überwachungsmaßnahmen
- DSA-Artikel 73-Nichteinhaltung
- DSA-Artikel 74-Geldbußen
- DSA-Artikel 75-Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten
- DSA-Artikel 76-Zwangsgelder
- DSA-Artikel 77-Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- DSA-Artikel 78-Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- DSA-Artikel 79-Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- DSA-Artikel 80-Veröffentlichung von Beschlüssen
- DSA-Artikel 81-Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
- DSA-Artikel 82-Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DSA-Artikel 83-Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
- DSA-Artikel 84-Berufsgeheimnis
- DSA-Artikel 85-Informationsaustauschsystem
- DSA-Artikel 86-Vertretung
- DSA-Artikel 87-Ausübung der Befugnisübertragung
- DSA-Artikel 88-Ausschussverfahren
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 24, 33, 37, 40 und 43 wird der Kommission für fünf Jahre ab dem 16. November 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 24, 33, 37, 40 und 43 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 24, 33, 37, 40 und 43 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.