Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
(1) Für die Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen gemäß den Artikeln 74 und 76 gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird durch Folgendes unterbrochen:
a) die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,
b) jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.
(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
(5) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange
a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist,
b) die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist.