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Gesetz über digitale Dienste – DSA :

DSA-Artikel 68-Befugnis zur Befragung und Aufnahme von Aussagen

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten

Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld

Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung

Kapitel V – Schlussbestimmungen

(1)   Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission jede natürliche oder juristische Person befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung zustimmt. Die Kommission ist berechtigt, diese Befragungen mit geeigneten technischen Mitteln aufzuzeichnen.

(2)   Wird die Befragung nach Absatz 1 nicht in den Räumlichkeiten der Kommission durchgeführt, unterrichtet die Kommission den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Auf Verlangen dieses Koordinators für digitale Dienste können dessen Bedienstete die mit der Befragung beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen unterstützen.