Gesetz über digitale Dienste – DSA :
DSA-Artikel 68-Befugnis zur Befragung und Aufnahme von Aussagen
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld
Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung
- DSA-Artikel 49-Zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 50-Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 51-Befugnisse der Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 52-Sanktionen
- DSA-Artikel 53-Beschwerderecht
- DSA-Artikel 54-Entschädigung
- DSA-Artikel 55-Tätigkeitsberichte
- DSA-Artikel 56-Zuständigkeit
- DSA-Artikel 57-Gegenseitige Amtshilfe
- DSA-Artikel 58-Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 59-Befassung der Kommission
- DSA-Artikel 60-Gemeinsame Untersuchungen
- DSA-Artikel 61-Europäisches Gremium für digitale Dienste
- DSA-Artikel 62-Struktur des Gremiums
- DSA-Artikel 63-Aufgaben des Gremiums
- DSA-Artikel 64-Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten
- DSA-Artikel 65-Durchsetzung von Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online- Suchmaschinen
- DSA-Artikel 66-Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
- DSA-Artikel 67-Auskunftsverlangen
- DSA-Artikel 68-Befugnis zur Befragung und Aufnahme von Aussagen
- DSA-Artikel 69-Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- DSA-Artikel 70-Einstweilige Maßnahmen
- DSA-Artikel 71-Verpflichtungszusagen
- DSA-Artikel 72-Überwachungsmaßnahmen
- DSA-Artikel 73-Nichteinhaltung
- DSA-Artikel 74-Geldbußen
- DSA-Artikel 75-Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten
- DSA-Artikel 76-Zwangsgelder
- DSA-Artikel 77-Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- DSA-Artikel 78-Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- DSA-Artikel 79-Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- DSA-Artikel 80-Veröffentlichung von Beschlüssen
- DSA-Artikel 81-Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
- DSA-Artikel 82-Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DSA-Artikel 83-Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
- DSA-Artikel 84-Berufsgeheimnis
- DSA-Artikel 85-Informationsaustauschsystem
- DSA-Artikel 86-Vertretung
- DSA-Artikel 87-Ausübung der Befugnisübertragung
- DSA-Artikel 88-Ausschussverfahren
(1) Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission jede natürliche oder juristische Person befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung zustimmt. Die Kommission ist berechtigt, diese Befragungen mit geeigneten technischen Mitteln aufzuzeichnen.
(2) Wird die Befragung nach Absatz 1 nicht in den Räumlichkeiten der Kommission durchgeführt, unterrichtet die Kommission den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Auf Verlangen dieses Koordinators für digitale Dienste können dessen Bedienstete die mit der Befragung beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen unterstützen.