Gesetz über digitale Dienste – DSA :
DSA-Artikel 58-Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld
Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung
- DSA-Artikel 49-Zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 50-Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 51-Befugnisse der Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 52-Sanktionen
- DSA-Artikel 53-Beschwerderecht
- DSA-Artikel 54-Entschädigung
- DSA-Artikel 55-Tätigkeitsberichte
- DSA-Artikel 56-Zuständigkeit
- DSA-Artikel 57-Gegenseitige Amtshilfe
- DSA-Artikel 58-Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 59-Befassung der Kommission
- DSA-Artikel 60-Gemeinsame Untersuchungen
- DSA-Artikel 61-Europäisches Gremium für digitale Dienste
- DSA-Artikel 62-Struktur des Gremiums
- DSA-Artikel 63-Aufgaben des Gremiums
- DSA-Artikel 64-Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten
- DSA-Artikel 65-Durchsetzung von Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online- Suchmaschinen
- DSA-Artikel 66-Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
- DSA-Artikel 67-Auskunftsverlangen
- DSA-Artikel 68-Befugnis zur Befragung und Aufnahme von Aussagen
- DSA-Artikel 69-Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- DSA-Artikel 70-Einstweilige Maßnahmen
- DSA-Artikel 71-Verpflichtungszusagen
- DSA-Artikel 72-Überwachungsmaßnahmen
- DSA-Artikel 73-Nichteinhaltung
- DSA-Artikel 74-Geldbußen
- DSA-Artikel 75-Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten
- DSA-Artikel 76-Zwangsgelder
- DSA-Artikel 77-Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- DSA-Artikel 78-Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- DSA-Artikel 79-Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- DSA-Artikel 80-Veröffentlichung von Beschlüssen
- DSA-Artikel 81-Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
- DSA-Artikel 82-Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DSA-Artikel 83-Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
- DSA-Artikel 84-Berufsgeheimnis
- DSA-Artikel 85-Informationsaustauschsystem
- DSA-Artikel 86-Vertretung
- DSA-Artikel 87-Ausübung der Befugnisübertragung
- DSA-Artikel 88-Ausschussverfahren
(1) Hat ein Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die sich negativ auf die Nutzer des Dienstes im Mitgliedstaat des Koordinators für digitale Dienste auswirkt, so kann er – sofern die Kommission nicht aufgrund derselben mutmaßlichen Zuwiderhandlung eine Untersuchung eingeleitet hat – den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(2) Auf Aufforderung von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort, die Grund zu der Annahme haben, dass ein spezifischer Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen diese Verordnung auf eine Weise verstoßen hat, die sich negativ auf Nutzer in ihren Mitgliedstaaten auswirkt, kann das Gremium – sofern die Kommission nicht aufgrund derselben Zuwiderhandlung eine Untersuchung eingeleitet hat – den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
(3) Eine Aufforderung gemäß Absatz 1 oder 2 muss hinreichend begründet sein und zumindest folgende Informationen enthalten:
a) die Kontaktstelle des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 11;
b) eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Gründe, aufgrund derer der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium vermutet, dass der Anbieter gegen diese Verordnung verstoßen hat, einschließlich der Beschreibung der negativen Auswirkungen der mutmaßlichen Zuwiderhandlung;
c) alle sonstigen Informationen, die der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die auf eigene Initiative zusammengetragen wurden, oder Vorschläge für spezifische Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen.
(4) Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trägt der Aufforderung gemäß der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels weitestgehend Rechnung. Ist er der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung Folge zu leisten, und hat er Grund zu der Annahme, dass der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, so kann der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort entweder diese Informationen gemäß Artikel 57 anfordern oder eine gemeinsame Untersuchung gemäß Artikel 60 Absatz 1 einleiten, an der mindestens der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung erteilt hat, teilnimmt. Die Frist gemäß Absatz 5 dieses Artikels ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen oder bis die Einladung zur Teilnahme an der gemeinsamen Untersuchung abgelehnt wurde.
(5) Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort teilt dem Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, und dem Gremium unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zwei Monate nach Eingang der Aufforderung gemäß Absatz 1 oder 2, die Bewertung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung sowie eine Erläuterung etwaiger Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mit, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.