Gesetz über digitale Dienste – DSA :
DSA-Artikel 65-Durchsetzung von Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-
Suchmaschinen
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld
Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung
- DSA-Artikel 49-Zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 50-Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 51-Befugnisse der Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 52-Sanktionen
- DSA-Artikel 53-Beschwerderecht
- DSA-Artikel 54-Entschädigung
- DSA-Artikel 55-Tätigkeitsberichte
- DSA-Artikel 56-Zuständigkeit
- DSA-Artikel 57-Gegenseitige Amtshilfe
- DSA-Artikel 58-Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste
- DSA-Artikel 59-Befassung der Kommission
- DSA-Artikel 60-Gemeinsame Untersuchungen
- DSA-Artikel 61-Europäisches Gremium für digitale Dienste
- DSA-Artikel 62-Struktur des Gremiums
- DSA-Artikel 63-Aufgaben des Gremiums
- DSA-Artikel 64-Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten
- DSA-Artikel 65-Durchsetzung von Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online- Suchmaschinen
- DSA-Artikel 66-Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
- DSA-Artikel 67-Auskunftsverlangen
- DSA-Artikel 68-Befugnis zur Befragung und Aufnahme von Aussagen
- DSA-Artikel 69-Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- DSA-Artikel 70-Einstweilige Maßnahmen
- DSA-Artikel 71-Verpflichtungszusagen
- DSA-Artikel 72-Überwachungsmaßnahmen
- DSA-Artikel 73-Nichteinhaltung
- DSA-Artikel 74-Geldbußen
- DSA-Artikel 75-Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten
- DSA-Artikel 76-Zwangsgelder
- DSA-Artikel 77-Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- DSA-Artikel 78-Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- DSA-Artikel 79-Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- DSA-Artikel 80-Veröffentlichung von Beschlüssen
- DSA-Artikel 81-Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
- DSA-Artikel 82-Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- DSA-Artikel 83-Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
- DSA-Artikel 84-Berufsgeheimnis
- DSA-Artikel 85-Informationsaustauschsystem
- DSA-Artikel 86-Vertretung
- DSA-Artikel 87-Ausübung der Befugnisübertragung
- DSA-Artikel 88-Ausschussverfahren
(1) Für die Zwecke der Untersuchung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen kann die Kommission die in diesem Abschnitt festgelegten Untersuchungsbefugnisse bereits ausüben, bevor sie ein Verfahren gemäß Artikel 66 Absatz 2 einleitet. Sie kann diese Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausüben.
(2) Hat ein Koordinator für digitale Dienste Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen die Bestimmungen des Kapitels III Abschnitt 5 verstoßen hat oder systematisch gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt und diese Zuwiderhandlung schwerwiegende Auswirkungen auf die Nutzer in seinem Mitgliedstaat hat, so kann er über das in Artikel 85 genannte Informationsaustauschsystem eine Aufforderung an die Kommission richten, die Angelegenheit zu prüfen.
(3) Eine Aufforderung gemäß Absatz 2 muss hinreichend begründet sein und zumindest folgende Informationen enthalten:
a) die Kontaktstelle des betreffenden Anbieters der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Artikel 11;
b) eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Gründe, aufgrund derer der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, vermutet, dass der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen diese Verordnung verstoßen hat, einschließlich einer Beschreibung der Fakten, die belegen, dass die Zuwiderhandlung systemischer Art ist;
c) alle sonstigen Informationen, die der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, für relevant hält, einschließlich gegebenenfalls Informationen, die er auf eigene Initiative hin zusammengetragen hat.