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Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG :

Änderung durch Nr. 9

9. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 14a
Vor dem 1. Januar 2024zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer, die vor dem 1. Januar 2024für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen oder anerkannt wurden, nicht den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 unterliegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die am 1. Januar 2024das in den Artikeln 6 bis 14 vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen, nicht den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 unterliegen, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Januar 2026abschließen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor dem 1. Januar 2026zugelassene Abschlussprüfer, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen wollen, die erforderlichen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung, einschließlich der in Artikel 8 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete, im Wege der kontinuierlichen Fortbildung nach Artikel 13 erwerben.“