Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG :
Änderung durch Nr. 20
Artikel 1 – Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 2 – Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG
Artikel 3 – Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG
- Änderung durch Nr. 1
- Änderung durch Nr. 2
- Änderung durch Nr. 3
- Änderung durch Nr. 4
- Änderung durch Nr. 5
- Änderung durch Nr. 6
- Änderung durch Nr. 7
- Änderung durch Nr. 8
- Änderung durch Nr. 9
- Änderung durch Nr. 10
- Änderung durch Nr. 11
- Änderung durch Nr. 12
- Änderung durch Nr. 13
- Änderung durch Nr. 14
- Änderung durch Nr. 15
- Änderung durch Nr. 16
- Änderung durch Nr. 17
- Änderung durch Nr. 18
- Änderung durch Nr. 19
- Änderung durch Nr. 20
- Änderung durch Nr. 21
- Änderung durch Nr. 22
- Änderung durch Nr. 23
- Änderung durch Nr. 24
- Änderung durch Nr. 25
- Änderung durch Nr. 26
- Änderung durch Nr. 27
- Änderung durch Nr. 28
- Änderung durch Nr. 29
Artikel 4 – Änderung Verordnung (EU) Nr. 537/2014
Artikel 6 – Überprüfung und Berichterstattung
20. Artikel 30 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für wirksame Untersuchungen und Sanktionen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen und Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern.
(2) Unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Haftungsvorschriften sehen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vor, die sich bei der Durchführung von Abschlussprüfungen oder Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht an die Vorschriften halten, die zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angenommen wurden.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße, die bereits dem einzelstaatlichen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.“