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Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG :

Änderung durch Nr. 13

13. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
„Artikel 25
Prüfungs- und Bestätigungshonorare
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Regelung, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
a) nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das Unternehmen, das Gegenstand der Abschlussprüfung oder der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, beeinflusst oder bestimmt werden; und
b) an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.“