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Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG :

Änderung durch Nr. 5

5. In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Falls der Abschlussprüfer auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, umfasst die in Absatz 1 genannte Prüfung der theoretischen Kenntnisse außerdem zumindest die folgenden Sachgebiete:

a) gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung;
b) Nachhaltigkeitsanalyse;
c) Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte;
d) rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26a.“