Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG :
Änderung durch Nr. 19
Artikel 1 – Änderungen der Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 2 – Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG
Artikel 3 – Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG
- Änderung durch Nr. 1
- Änderung durch Nr. 2
- Änderung durch Nr. 3
- Änderung durch Nr. 4
- Änderung durch Nr. 5
- Änderung durch Nr. 6
- Änderung durch Nr. 7
- Änderung durch Nr. 8
- Änderung durch Nr. 9
- Änderung durch Nr. 10
- Änderung durch Nr. 11
- Änderung durch Nr. 12
- Änderung durch Nr. 13
- Änderung durch Nr. 14
- Änderung durch Nr. 15
- Änderung durch Nr. 16
- Änderung durch Nr. 17
- Änderung durch Nr. 18
- Änderung durch Nr. 19
- Änderung durch Nr. 20
- Änderung durch Nr. 21
- Änderung durch Nr. 22
- Änderung durch Nr. 23
- Änderung durch Nr. 24
- Änderung durch Nr. 25
- Änderung durch Nr. 26
- Änderung durch Nr. 27
- Änderung durch Nr. 28
- Änderung durch Nr. 29
Artikel 4 – Änderung Verordnung (EU) Nr. 537/2014
Artikel 6 – Überprüfung und Berichterstattung
19. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) die Personen, die die Qualitätssicherungsprüfungen durchführen, müssen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung und gegebenenfalls der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Dienstleistungen verfügen und darüber hinaus eine spezielle Ausbildung für Qualitätssicherungsprüfungen absolviert haben;“
b) Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) die Qualitätssicherungsprüfung muss auf der Grundlage angemessener Überprüfungen von ausgewählten Prüfungsakten und gegebenenfalls Bestätigungsakten eine Beurteilung der Einhaltung einschlägiger Standards für die Bestätigung und Unabhängigkeitsanforderungen und eine Beurteilung der Quantität und der Qualität von eingesetzten Ressourcen, der berechneten Prüfungshonorare und Honorare für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie des internen Qualitätssicherungssystems der Prüfungsgesellschaft umfassen;“
c) Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h) Qualitätssicherungsprüfungen müssen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Fall von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, mindestens alle sechs Jahre stattfinden;“
d) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Die Qualitätssicherungsprüfer verfügen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung und gegebenenfalls der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Dienstleistungen und haben eine spezielle Ausbildung in Qualitätssicherungsprüfungen absolviert.“
e) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Die Mitgliedstaaten können Personen, die Qualitätssicherungsprüfungen im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, bis zum 31. Dezember 2025von der Anforderung befreien, über einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderer nachhaltigkeitsbezogener Dienstleistungen zu verfügen.“