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Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG :

Änderung durch Nr. 26

26. Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften nur bei Vorliegen triftiger Gründe abberufen werden können. Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden, Prüfverfahren oder gegebenenfalls die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder entsprechende Bestätigungsverfahren sind kein triftiger Grund für eine Abberufung.“

b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Unterrichtungspflicht nach Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“

c) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“