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Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG :

Änderung durch Nr. 25

25. Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“

b) in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Jegliche Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten der Gesellschafterversammlung oder der Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens gemäß Absatz 1 in Bezug auf Ernennung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft zur Durchführung der Abschlussprüfung und gegebenenfalls der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist untersagt. Jede bestehende Klausel dieser Art ist nichtig.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Aktionäre oder Gesellschafter großer Unternehmen, für die die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU gelten, ausgenommen in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie genannte Unternehmen, die mehr als 5 % der Stimmrechte oder 5 % des Kapitals des Unternehmens ausmachen, einzeln oder gemeinsam das Recht haben, Beschlussentwürfe einzureichen, die in der Gesellschafterversammlung oder der Aktionärshauptversammlung anzunehmen sind, in der verlangt wird, dass eine akkreditierte dritte Partei, die nicht zu derselben Prüfungsgesellschaft oder demselben Netzwerk wie der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die die Abschlussprüfung vornimmt, einen Bericht über bestimmte Bestandteile der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausarbeitet und dass dieser Bericht der Gesellschafterversammlung bzw. Aktionärshauptversammlung zur Verfügung gestellt wird.“