AI Act :
Artikel 91- Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen
KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
- Artikel 72- Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 73- Meldung schwerwiegender Vorfälle
- Artikel 74- Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
- Artikel 75- Amtshilfe, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Artikel 76- Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
- Artikel 77- Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden
- Artikel 78- Vertraulichkeit
- Artikel 79- Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen
- Artikel 80- Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden
- Artikel 81- Schutzklauselverfahren der Union
- Artikel 82- Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen
- Artikel 83- Formale Nichtkonformität
- Artikel 84- Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
- Artikel 85- Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
- Artikel 86- Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall
- Artikel 87- Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Artikel 88- Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Artikel 89- Überwachungsmaßnahmen
- Artikel 90- Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
- Artikel 91- Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen
- Artikel 92- Befugnis zur Durchführung von Bewertungen
- Artikel 93- Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
- Artikel 94- Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
(1) Die Kommission kann den Anbieter des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck auffordern, die vom Anbieter gemäß den Artikeln 53 und 55 erstellte Dokumentation oder alle zusätzlichen Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnung durch den Anbieter zu beurteilen.
(2) Vor der Übermittlung des Informationsersuchens kann das Büro für Künstliche Intelligenz einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck einleiten.
(3) Auf hinreichend begründeten Antrag des wissenschaftlichen Gremiums kann die Kommission ein Informationsersuchen an einen Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck richten, wenn der Zugang zu Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 68 Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist.
(4) In dem Auskunftsersuchen sind die Rechtsgrundlage und der Zweck des Ersuchens zu nennen, anzugeben, welche Informationen benötigt werden, eine Frist für die Übermittlung der Informationen zu setzen, und die Geldbußen für die Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen gemäß Artikel 101 anzugeben.
(5) Der Anbieter des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck oder sein Vertreter stellt die angeforderten Informationen bereit. Im Falle juristischer Personen, Gesellschaften oder — wenn der Anbieter keine Rechtspersönlichkeit besitzt — die Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung dieser Personen befugt sind, stellen die angeforderten Informationen im Namen des Anbieters des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Die Mandanten bleiben jedoch in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig oder nicht irreführend sind.