AI Act :
Artikel 76- Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
- Artikel 72- Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 73- Meldung schwerwiegender Vorfälle
- Artikel 74- Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
- Artikel 75- Amtshilfe, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Artikel 76- Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
- Artikel 77- Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden
- Artikel 78- Vertraulichkeit
- Artikel 79- Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen
- Artikel 80- Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden
- Artikel 81- Schutzklauselverfahren der Union
- Artikel 82- Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen
- Artikel 83- Formale Nichtkonformität
- Artikel 84- Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
- Artikel 85- Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
- Artikel 86- Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall
- Artikel 87- Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Artikel 88- Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Artikel 89- Überwachungsmaßnahmen
- Artikel 90- Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
- Artikel 91- Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen
- Artikel 92- Befugnis zur Durchführung von Bewertungen
- Artikel 93- Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
- Artikel 94- Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
(1) Marktüberwachungsbehörden müssen über die Kompetenzen und Befugnisse verfügen, um sicherzustellen, dass Tests unter Realbedingungen gemäß dieser Verordnung erfolgen.
(2) Wenn ein Test unter Realbedingungen für KI-Systeme durchgeführt wird, die in einem KI-Reallabor gemäß Artikel 58 beaufsichtigt werden, überprüfen die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben für das KI-Reallabor die Einhaltung des Artikels 60. Die Behörden können gegebenenfalls gestatten, dass der Anbieter oder zukünftige Anbieter den Test unter Realbedingungen in Abweichung von den in Artikel 60 Absatz 4 Buchstaben f und g festgelegten Bedingungen durchführt.
(3) Wenn eine Marktüberwachungsbehörde vom zukünftigen Anbieter, vom Anbieter oder von einem Dritten über einen schwerwiegenden Vorfall informiert wurde oder Grund zu der Annahme hat, dass die in den Artikeln 60 und 61 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann sie — je nachdem, was angemessen ist — in ihrem Hoheitsgebiet gegebenenfalls entscheiden, entweder
a) den Test unter Realbedingungen auszusetzen oder abzubrechen oder
b) den Anbieter oder zukünftigen Anbieter und die Betreiber oder zukünftigen Betreiber zur Änderung eines beliebigen Aspekts des Tests unter Realbedingungen zu verpflichten.
(4) Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen oder Einwände im Sinne des Artikels 60 Absatz 4 Buchstabe b erhoben hat, sind im Rahmen der Entscheidung oder der Einwände die Gründe dafür zu nennen sowie anzugeben, wie der Anbieter oder zukünftige Anbieter die Entscheidung oder die Einwände anfechten kann.
(5) Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 3 getroffen hat, teilt sie ihre Gründe dafür gegebenenfalls den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten mit, in denen das KI-System gemäß dem Plan für den Test getestet wurde.