AI Act :
Artikel 83-Formale Nichtkonformität
KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
- Artikel 72- Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 73- Meldung schwerwiegender Vorfälle
- Artikel 74- Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
- Artikel 75- Amtshilfe, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Artikel 76- Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
- Artikel 77- Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden
- Artikel 78- Vertraulichkeit
- Artikel 79- Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen
- Artikel 80- Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden
- Artikel 81- Schutzklauselverfahren der Union
- Artikel 82- Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen
- Artikel 83- Formale Nichtkonformität
- Artikel 84- Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
- Artikel 85- Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
- Artikel 86- Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall
- Artikel 87- Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Artikel 88- Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Artikel 89- Überwachungsmaßnahmen
- Artikel 90- Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
- Artikel 91- Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen
- Artikel 92- Befugnis zur Durchführung von Bewertungen
- Artikel 93- Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
- Artikel 94- Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
(1) Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:
a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;
b) es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;
c) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;
d) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;
e) es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;
f) es wurde kein Bevollmächtigter — sofern erforderlich — ernannt;
g) es ist keine technische Dokumentation verfügbar.
(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.