AI Act :
Artikel 84- Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
- Artikel 72- Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 73- Meldung schwerwiegender Vorfälle
- Artikel 74- Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
- Artikel 75- Amtshilfe, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Artikel 76- Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
- Artikel 77- Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden
- Artikel 78- Vertraulichkeit
- Artikel 79- Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen
- Artikel 80- Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden
- Artikel 81- Schutzklauselverfahren der Union
- Artikel 82- Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen
- Artikel 83- Formale Nichtkonformität
- Artikel 84- Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
- Artikel 85- Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
- Artikel 86- Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall
- Artikel 87- Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Artikel 88- Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
- Artikel 89- Überwachungsmaßnahmen
- Artikel 90- Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
- Artikel 91- Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen
- Artikel 92- Befugnis zur Durchführung von Bewertungen
- Artikel 93- Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
- Artikel 94- Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
(1) Die Kommission benennt eine oder mehrere Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI, die die Aufgaben gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 im KI-Bereich wahrnehmen.
(2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Aufgaben leisten die Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI auf Anfrage des KI-Gremiums, der Kommission oder der Marktüberwachungsbehörden auch unabhängige technische oder wissenschaftliche Beratung.