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AI Act :

Artikel 88- Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH

KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME

KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME

KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK

KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG

KAPITEL VII– GOVERNANCE

KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME

KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG

KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN

KAPITEL XI– BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

KAPITEL XII– SANKTIONEN

KAPITEL XIII– SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Die Kommission verfügt unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien nach Artikel 94 über ausschließliche Befugnisse zur Beaufsichtigung und Durchsetzung von Kapitel V. Unbeschadet der Organisationsbefugnisse der Kommission und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union auf der Grundlage der Verträge überträgt die Kommission dem Büro für Künstliche Intelligenz die Durchführung dieser Aufgaben.

(2) Unbeschadet des Artikels 75 Absatz 3 können die Marktüberwachungsbehörden die Kommission ersuchen, die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse auszuüben, wenn es erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.