Gesetz über digitale Dienste – DSA :
DSA-Artikel 33-Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein Transparentes und sicheres Online-Umfeld
- DSA-Artikel 11-Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand
- DSA-Artikel 12-Kontaktstellen für Nutzer der Dienste
- DSA-Artikel 13-Gesetzlicher Vertreter
- DSA-Artikel 14-Allgemeine Geschäftsbedingungen
- DSA-Artikel 15-Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten
- DSA-Artikel 16-Melde- und Abhilfeverfahren
- DSA-Artikel 17-Begründung
- DSA-Artikel 18-Meldung des Verdachts auf Straftaten
- DSA-Artikel 19-Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- DSA-Artikel 20-Internes Beschwerdemanagementsystem
- DSA-Artikel 21-Außergerichtliche Streitbeilegung
- DSA-Artikel 22-Vertrauenswürdige Hinweisgeber
- DSA-Artikel 23-Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
- DSA-Artikel 24-Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen
- DSA-Artikel 25-Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle
- DSA-Artikel 26-Werbung auf Online-Plattformen
- DSA-Artikel 27-Transparenz der Empfehlungssysteme
- DSA-Artikel 28-Online-Schutz Minderjähriger
- DSA-Artikel 29-Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
- DSA-Artikel 30-Nachverfolgbarkeit von Unternehmern
- DSA-Artikel 31-Konformität durch Technikgestaltung
- DSA-Artikel 32-Recht auf Information
- DSA-Artikel 33-Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen
- DSA-Artikel 34-Risikobewertung
- DSA-Artikel 35-Risikominderung
- DSA-Artikel 36-Krisenreaktionsmechanismus
- DSA-Artikel 37-Unabhängige Prüfung
- DSA-Artikel 38-Empfehlungssysteme
- DSA-Artikel 39-Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung
- DSA-Artikel 40-Datenzugang und Kontrolle
- DSA-Artikel 41-Compliance-Abteilung
- DSA-Artikel 42-Transparenzberichtspflichten
- DSA-Artikel 43-Aufsichtsgebühren
- DSA-Artikel 44-Normen
- DSA-Artikel 45-Verhaltenskodizes
- DSA-Artikel 46-Verhaltenskodizes für Online-Werbung
- DSA-Artikel 47-Verhaltenskodizes in Bezug auf die Barrierefreiheit
- DSA-Artikel 48-Krisenprotokolle
Kapitel IV – Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung
(1) Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen, die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union haben und die gemäß Absatz 4 als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benannt sind.
(2) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87, um die in Absatz 1 genannte durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union anzupassen, falls die Bevölkerung der Union gegenüber ihrer Bevölkerung im Jahr 2020 oder – nach einer Anpassung durch einen delegierten Rechtsakt – gegenüber ihrer Bevölkerung in dem Jahr, in dem der letzte delegierte Rechtsakt erlassen wurde, um mindestens 5 % zu- oder abnimmt. In diesem Fall passt sie die Zahl so an, dass sie 10 % der Bevölkerung der Union in dem Jahr entspricht, in dem sie den delegierten Rechtsakt erlässt, und zwar so auf- oder abgerundet, dass die Zahl in Millionen ausgedrückt werden kann.
(3) Die Kommission kann – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 erlassen, um für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 24 Absatz 2 die Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen, indem sie die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union ergänzt und sicherstellt, dass die Methode den Markt- und Technologieentwicklungen Rechnung trägt.
(4) Die Kommission erlässt nach Konsultation des Mitgliedstaats der Niederlassung oder nach Berücksichtigung der vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gemäß Artikel 24 Absatz 4 bereitgestellten Informationen einen Beschluss, mit dem für die Zwecke dieser Verordnung die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine benannt wird, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer mindestens der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahl entspricht. Die Kommission fasst ihren Beschluss auf der Grundlage der vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine gemeldeten Daten gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder der gemäß Artikel 24 Absatz 3 verlangten Informationen oder etwaiger anderer der Kommission zur Verfügung stehender Informationen.
Kommt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine den Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 oder der Aufforderung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht nach, so hindert dies die Kommission nicht daran, diesen Anbieter gemäß diesem Absatz als Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine zu benennen.
Stützt die Kommission ihren Beschluss auf andere Informationen, die ihr gemäß Unterabsatz 1 vorliegen, oder auf zusätzliche Informationen, die gemäß Artikel 24 Absatz 3 angefordert werden, so gibt sie dem betroffenen Anbieter der Online-Plattforme oder der Online-Suchmaschine zehn Arbeitstage, um zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission, dass sie die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen beabsichtigt, Stellung zu nehmen. Die Kommission trägt den Stellungnahmen des betroffenen Anbieters gebührend Rechnung.
Nimmt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine nicht gemäß Unterabsatz 3 Stellung, so hindert dies die Kommission nicht daran, diese Online-Plattform oder diese Online-Suchmaschine auf der Grundlage anderer ihr zur Verfügung stehenden Informationen als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen.
(5) Die Kommission hebt die Benennung auf, wenn die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr nicht über eine durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer verfügt, die der in Absatz 1 genannten Zahl entspricht oder darüber liegt.
(6) Die Kommission teilt dem betroffenen Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine, dem Gremium und dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 4 und 5 unverzüglich mit.
Die Kommission sorgt dafür, dass die Liste der benannten sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Nach Ablauf von vier Monaten nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung an den Anbieter finden die Pflichten dieses Abschnitts auf die betroffenen sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen Anwendung bzw. keine Anwendung mehr.