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AI Act :

Artikel 90- Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken

KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH

KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME

KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME

KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK

KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG

KAPITEL VII– GOVERNANCE

KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME

KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG

KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN

KAPITEL XI– BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

KAPITEL XII– SANKTIONEN

KAPITEL XIII– SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anhänge der KI-Verordnung 

(1) Das wissenschaftliche Gremium kann dem Büro für Künstliche Intelligenz eine qualifizierte Warnung übermitteln, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass

a) ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ein konkretes, identifizierbares Risiko auf Unionsebene birgt oder

b) ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck die Bedingungen gemäß Artikel 51 erfüllt.

(2) Aufgrund einer solchen qualifizierten Warnung kann die Kommission über das Büro für Künstliche Intelligenz und nach Unterrichtung des KI-Gremiums die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse zur Beurteilung der Angelegenheit ausüben. Das Büro für Künstliche Intelligenz unterrichtet das KI-Gremium über jede Maßnahme gemäß den Artikeln 91 bis 94.

(3) Eine qualifizierte Warnung ist hinreichend zu begründen und enthält mindestens Folgendes:

a) die Kontaktstelle des Anbieters des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko;

b) eine Beschreibung der einschlägigen Fakten und der Gründe für die Warnung durch das wissenschaftliche Gremium;

c) alle sonstigen Informationen, die das wissenschaftliche Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die es auf eigene Initiative hin zusammengetragen hat.