AI Act :
Artikel 28- Notifizierende Behörden
KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
- Artikel 6_ Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 7_ Änderungen des Anhangs III
- Artikel 8_ Einhaltung der Anforderungen
- Artikel 9_ Risikomanagementsystem
- Artikel 10_ Daten und Daten-Governance
- Artikel 11_ Technische Dokumentation
- Artikel 12_ Aufzeichnungspflichten
- Artikel 13_ Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber
- Artikel 14_ Menschliche Aufsicht
- Artikel 15_ Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
- Artikel 16_ Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
- Artikel 17_ Qualitätsmanagementsystem
- Artikel 18_ Aufbewahrung der Dokumentation
- Artikel 19_ Automatisch erzeugte Protokolle
- Artikel 20_ Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht
- Artikel 21_ Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
- Artikel 22_ Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
- Artikel 23_ Pflichten der Einführer
- Artikel 24_ Pflichten der Händler
- Artikel 25 _ Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette
- Artikel 26 _ Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
- Artikel 27_ Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 28 _ Notifizierende Behörden
- Artikel 29_ Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung
- Artikel 30_ Notifizierungsverfahren
- Artikel 31_ Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 32_ Vermutung der Konformität mit den Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 33_ Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
- Artikel 34_ Operative Pflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 35_ Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
- Artikel 36_ Änderungen der Notifizierungen
- Artikel 37_ Anfechtungen der Kompetenz notifizierter Stellen
- Artikel 38_ Koordinierung der notifizierten Stellen
- Artikel 39_ Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern
- Artikel 40_ Harmonisierte Normen und Normungsdokumente
- Artikel 41_ Gemeinsame Spezifikationen
- Artikel 42_ Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
- Artikel 43_ Konformitätsbewertung
- Artikel 44_ Bescheinigungen
- Artikel 45_ Informationspflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 46_ Ausnahme vom Konformitätsbewertungsverfahren
- Artikel 47_ EU-Konformitätserklärung
- Artikel 48_ CE-Kennzeichnung
- Artikel 49_ Registrierung
KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Benennung oder Schaffung mindestens einer notifizierenden Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist. Diese Verfahren werden in Zusammenarbeit zwischen den notifizierenden Behörden aller Mitgliedstaaten entwickelt.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen ist.
(3) Notifizierende Behörden werden so eingerichtet, organisiert und geführt, dass jegliche Interessenkonflikte mit Konformitätsbewertungsstellen vermieden werden und die Objektivität und die Unparteilichkeit ihrer Tätigkeiten gewährleistet sind.
(4) Notifizierende Behörden werden so organisiert, dass Entscheidungen über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen von kompetenten Personen getroffen werden, die nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung dieser Stellen durchgeführt haben.
(5) Notifizierende Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
(6) Notifizierende Behörden gewährleisten gemäß Artikel 78 die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen.
(7) Notifizierende Behörden verfügen über eine angemessene Anzahl kompetenter Mitarbeiter, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die kompetenten Mitarbeiter verfügen — wo erforderlich — über das für ihre Funktion erforderliche Fachwissen in Bereichen wie Informationstechnologie sowie KI und Recht, einschließlich der Überwachung der Grundrechte.