AI Act :
Artikel 22- Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
- Artikel 6_ Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 7_ Änderungen des Anhangs III
- Artikel 8_ Einhaltung der Anforderungen
- Artikel 9_ Risikomanagementsystem
- Artikel 10_ Daten und Daten-Governance
- Artikel 11_ Technische Dokumentation
- Artikel 12_ Aufzeichnungspflichten
- Artikel 13_ Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber
- Artikel 14_ Menschliche Aufsicht
- Artikel 15_ Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
- Artikel 16_ Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
- Artikel 17_ Qualitätsmanagementsystem
- Artikel 18_ Aufbewahrung der Dokumentation
- Artikel 19_ Automatisch erzeugte Protokolle
- Artikel 20_ Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht
- Artikel 21_ Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
- Artikel 22_ Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
- Artikel 23_ Pflichten der Einführer
- Artikel 24_ Pflichten der Händler
- Artikel 25 _ Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette
- Artikel 26 _ Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
- Artikel 27_ Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 28 _ Notifizierende Behörden
- Artikel 29_ Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung
- Artikel 30_ Notifizierungsverfahren
- Artikel 31_ Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 32_ Vermutung der Konformität mit den Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 33_ Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
- Artikel 34_ Operative Pflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 35_ Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
- Artikel 36_ Änderungen der Notifizierungen
- Artikel 37_ Anfechtungen der Kompetenz notifizierter Stellen
- Artikel 38_ Koordinierung der notifizierten Stellen
- Artikel 39_ Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern
- Artikel 40_ Harmonisierte Normen und Normungsdokumente
- Artikel 41_ Gemeinsame Spezifikationen
- Artikel 42_ Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
- Artikel 43_ Konformitätsbewertung
- Artikel 44_ Bescheinigungen
- Artikel 45_ Informationspflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 46_ Ausnahme vom Konformitätsbewertungsverfahren
- Artikel 47_ EU-Konformitätserklärung
- Artikel 48_ CE-Kennzeichnung
- Artikel 49_ Registrierung
KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
(1) Anbieter, die in Drittländern niedergelassen sind, benennen vor der Bereitstellung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten.
(2) Der Anbieter muss seinem Bevollmächtigten ermöglichen, die Aufgaben wahrzunehmen, die im vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind.
(3) Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in seinem vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind. Er stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage eine Kopie des Auftrags in einer von der zuständigen Behörde angegebenen Amtssprache der Institutionen der Union bereit. Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der Auftrag den Bevollmächtigten zumindest zur Wahrnehmung folgender Aufgaben:
a) Überprüfung, ob die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 erstellt wurden und ob der Anbieter ein angemessenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat;
b) Bereithaltung — für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems — der Kontaktdaten des Anbieters, der den Bevollmächtigten benannt hat, eines Exemplars der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung, der technischen Dokumentation und gegebenenfalls der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung für die zuständigen Behörden und die in Artikel 74 Absatz 10 genannten nationalen Behörden oder Stellen;
c) Übermittlung sämtlicher — auch der unter Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten — Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, an eine zuständige Behörde auf deren begründete Anfrage, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu den vom Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokollen gemäß Artikel 12 Absatz 1, soweit diese Protokolle der Kontrolle des Anbieters unterliegen;
d) Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf deren begründete Anfrage bei allen Maßnahmen, die Letztere im Zusammenhang mit dem Hochrisiko-KI-System ergreifen, um insbesondere die von dem Hochrisiko-KI-System ausgehenden Risiken zu verringern und abzumildern;
e) gegebenenfalls die Einhaltung der Registrierungspflichten gemäß Artikel 49 Absatz 1 oder, falls die Registrierung vom Anbieter selbst vorgenommen wird, Sicherstellung der Richtigkeit der in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 3 aufgeführten Informationen.
Mit dem Auftrag wird der Bevollmächtigte ermächtigt, neben oder anstelle des Anbieters als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden in allen Fragen zu dienen, die die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung betreffen.
(4) Der Bevollmächtigte beendet den Auftrag, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass der Anbieter gegen seine Pflichten gemäß dieser Verordnung verstößt. In diesem Fall informiert er unverzüglich die betreffende Marktüberwachungsbehörde und gegebenenfalls die betreffende notifizierte Stelle über die Beendigung des Auftrags und deren Gründe.