AI Act :
Artikel 24- Pflichten der Händler
KAPITEL I- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II– VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
KAPITEL III– HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
- Artikel 6_ Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 7_ Änderungen des Anhangs III
- Artikel 8_ Einhaltung der Anforderungen
- Artikel 9_ Risikomanagementsystem
- Artikel 10_ Daten und Daten-Governance
- Artikel 11_ Technische Dokumentation
- Artikel 12_ Aufzeichnungspflichten
- Artikel 13_ Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber
- Artikel 14_ Menschliche Aufsicht
- Artikel 15_ Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
- Artikel 16_ Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
- Artikel 17_ Qualitätsmanagementsystem
- Artikel 18_ Aufbewahrung der Dokumentation
- Artikel 19_ Automatisch erzeugte Protokolle
- Artikel 20_ Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht
- Artikel 21_ Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
- Artikel 22_ Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
- Artikel 23_ Pflichten der Einführer
- Artikel 24_ Pflichten der Händler
- Artikel 25 _ Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette
- Artikel 26 _ Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
- Artikel 27_ Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 28 _ Notifizierende Behörden
- Artikel 29_ Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung
- Artikel 30_ Notifizierungsverfahren
- Artikel 31_ Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 32_ Vermutung der Konformität mit den Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 33_ Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
- Artikel 34_ Operative Pflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 35_ Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
- Artikel 36_ Änderungen der Notifizierungen
- Artikel 37_ Anfechtungen der Kompetenz notifizierter Stellen
- Artikel 38_ Koordinierung der notifizierten Stellen
- Artikel 39_ Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern
- Artikel 40_ Harmonisierte Normen und Normungsdokumente
- Artikel 41_ Gemeinsame Spezifikationen
- Artikel 42_ Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
- Artikel 43_ Konformitätsbewertung
- Artikel 44_ Bescheinigungen
- Artikel 45_ Informationspflichten der notifizierten Stellen
- Artikel 46_ Ausnahme vom Konformitätsbewertungsverfahren
- Artikel 47_ EU-Konformitätserklärung
- Artikel 48_ CE-Kennzeichnung
- Artikel 49_ Registrierung
KAPITEL IV- TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
KAPITEL V– KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
KAPITEL VI– MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
KAPITEL VIII- EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
KAPITEL IX– BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
KAPITEL X– VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
(1) Bevor Händler ein Hochrisiko-KI-System auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob es mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitungen beigefügt sind und ob der Anbieter und gegebenenfalls der Einführer dieses Systems ihre in Artikel 16 Buchstaben b und c sowie Artikel 23 Absatz 3 festgelegten jeweiligen Pflichten erfüllt haben.
(2) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er aufgrund von Informationen, die ihm zur Verfügung stehen, Grund zu der Annahme, dass ein Hochrisiko-KI-System nicht den Anforderungen in Abschnitt 2 entspricht, so stellt er das Hochrisiko-KI-System erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität des Systems mit den Anforderungen hergestellt wurde. Birgt das Hochrisiko-IT-System zudem ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1, so informiert der Händler den Anbieter bzw. den Einführer des Systems darüber.
(3) Solange sich ein Hochrisiko-KI-System in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten Händler, dass — soweit zutreffend — die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(4) Ein Händler, der aufgrund von Informationen, die ihm zur Verfügung stehen, der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Hochrisiko-KI-System nicht den Anforderungen in Abschnitt 2 entspricht, ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Systems mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen, oder er stellt sicher, dass der Anbieter, der Einführer oder gegebenenfalls jeder relevante Akteur diese Korrekturmaßnahmen ergreift. Birgt das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1, so informiert der Händler unverzüglich den Anbieter bzw. den Einführer des Systems sowie die für das betroffene Hochrisiko-KI-System zuständigen Behörden und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere zur Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Auf begründete Anfrage einer betreffenden zuständigen Behörde übermitteln die Händler eines Hochrisiko-KI-Systems dieser Behörde sämtliche Informationen und Dokumentation in Bezug auf ihre Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4, die erforderlich sind, um die Konformität dieses Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen.
(6) Die Händler arbeiten mit den betreffenden zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zusammen, die diese Behörden im Zusammenhang mit einem von den Händlern auf dem Markt bereitgestellten Hochrisiko-KI-System ergreifen, um insbesondere das von diesem System ausgehende Risiko zu verringern oder abzumildern.